Die Situation zum so genannten Nebenkostenerlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist noch nicht abschließend geklärt. Damit stellt das Ministerium in Frage, in welchem Umfang Werbungskosten genutzt werden können. Im BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2001 heißt es: "Mit Urteil vom 8. Mai 2001 hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs in Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung zur ertragssteuerlichen Behandlung der Eigenkapitalvermittlungsprovision bei einem geschlossenen Immobilienfonds entschieden, dass auch ,Gebühren' für in gesonderten Verträgen vereinbarte Dienstleistungen (zum Beispiel Mietgarantie, Treuhänderleistung) nicht den Werbungs-, sondern den Anschaffungskosten zuzurechnen sind." Die genauen Bestimmungen werden von Fachleuten im Herbst erwartet. So liegen derzeit vor allem Medienfonds noch in einer Grauzone. Gesicherte Grundlagen bieten derzeit nur Fonds, mit deren Vertrieb vor dem 31. Dezember 2001 begonnen wurde. Diese Übergangsregelung bedeutet, dass der Anleger bis zum 31. Dezember 2002 beitreten muss, um die höheren Werbungskosten nutzen zu können. Auslandsimmobilienfonds sind nicht betroffen, da in diesen Beteiligungen in Deutschland keine steuerwirksamen Werbungskosten anfallen.