Eine Frau legte 132 500 Euro eines Schmerzensgeldes an, das man ihr zugesprochen hatte. Damit nahm sie 3000 Euro Zinsen jährlich ein. Das wollte die Arbeitsgemeinschaft ihr auf die Sozialleistungen anrechnen. Das Sozialgericht Aachen urteilte für die Hartz-IV-Empfängerin.

Aachen. Arbeitslosen dürfen Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld nicht auf die staatliche Unterstützung angerechnet werden. Das hat das Sozialgericht Aachen in einem Urteil entschieden (Aktenzeichen S 23 AS 2/08). In dem Fall waren einer Hartz-IV-Empfängerin die Zinseinkünfte von über 3000 Euro jährlich aus der Anlage eines Schmerzensgeldbetrages von 132 500 Euro als Einkommen gewertet worden. Das Jobcenter Aachen hatte die staatlichen Leistungen entsprechend gemindert.

Das Schmerzensgeld diene dem Ausgleich immaterieller Schäden und der Genugtuung für erlittenes Unrecht, nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts wie das Arbeitslosengeld II, urteilte das Sozialgericht Aachen. Es für den Lebensunterhalt einsetzen zu müssen, stelle deshalb eine besondere Härte dar. Der Schutz des Schmerzensgeldes sei umfassend und erfasse auch die Zinseinkünfte, hieß es. Das Jobcenter Aachen hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.