Das Bundessozialgericht klärte im vergangenen Jahr viele Rechtsfragen rund um Hartz IV klären. Das sind die wichtigsten:

Ein-Euro-Jobber: Sie müssen auch eine Arbeitszeit von 30 Stunden die Woche grundsätzlich hinnehmen. Lehnen Hartz-IV-Empfänger die Arbeitsgelegenheit in diesem Umfang ab, kann ihnen das Arbeitslosengeld (ALG) II um 30 Prozent gekürzt werden. Die Ein-Euro-Jobs müssen allerdings erforderlich und angemessen sein.

Fahrtkosten: Ein-Euro-Jobber müssen prinzipiell die Fahrtkosten zu ihrer Arbeitsgelegenheit selbst bezahlen. Erst wenn Fahrtkosten oder Berufskleidung nicht mehr mit der Mehraufwandsentschädigung aus dem Ein-Euro-Job finanziert werden können, hat die Arge die Kosten dafür zu erstatten.

Klassenfahrten: Job-Center müssen Empfängern von Hartz IV die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten voll bezahlen. Die Behörden sind verpflichtet, einen Zuschuss und nicht nur ein Darlehen zum ALG II zu gewähren.

Patchworkfamilien: Erhalten Kinder einer Patchworkfamilie ALG II, muss das Einkommen und Vermögen des Stiefvaters berücksichtigt werden. Wenn ein Paar eine eheähnliche Gemeinschaft eingeht, hat jeder auch für den Unterhalt der Kinder des anderen einzustehen.

Kontoauszüge: Hartz-IV-Empfänger müssen grundsätzlich ihre Kontoauszüge nach Aufforderung offen legen, um ALG II zu erhalten. Der Arbeitslose kann aber sensible Daten wie Hinweise auf Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeiten, sexuelle Neigungen oder religiöse Anschauungen schwärzen.

Wohnungsausstattung: Hartz-IV-Empfänger haben auch dann Anspruch auf Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung, wenn sie nur einzelne Gegenstände wie etwa eine Waschmaschine benötigen.

Warmwasser: Warmwasserkosten sind im Regelsatz für ALG-II-Empfänger enthalten und dürfen grundsätzlich von den zusätzlichen Leistungen für die Unterkunft abgezogen werden.