Eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe gilt nach einem Entscheid des Sozialgerichts Düsseldorf nicht als Einkommen oder Vermögen, das...

Düsseldorf. Eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe gilt nach einem Entscheid des Sozialgerichts Düsseldorf nicht als Einkommen oder Vermögen, das Hartz-IV-Leistungen schmälert. In einem gestern veröffentlichten Urteil gaben die Richter einer Düsseldorfer Klägerin recht, die nach einem Rechtsstreit mit der Bundesagentur für Arbeit rund 9200 Euro Nachzahlung an Arbeitslosenhilfe für die Jahre 2003 und 2004 erhielt. Da die Frau inzwischen Arbeitslosengeld II bezog, addierte die Düsseldorfer Arge diesen Betrag zu deren Vermögen, hob ihre Bewilligung auf und forderte Geld zurück (AZ.: S 35 AS 12/07).

Nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf ist die Nachzahlung aber eine "zweckbestimmte Einnahme", die nach dem Gesetz nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf. Der Zweck bestehe darin, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Die Frau habe nicht zu verantworten, dass die Bundesagentur verspätet zahlte.