Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte von Hilfebedürftigen. Wer gegen einen Hartz-IV-Bescheid klagt, muss sich nicht nur auf die kostenlose Beratung verlassen.

Karlsruhe. Ein weit reichender Fall aus der Klagewelle rund um Hartz IV wurde jetzt beim Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Karlsruher Richter haben die Rechte der Hilfeempfänger gestärkt. Denn Hartz-IV-Bezieher haben Anspruch auf eine kostenlose anwaltliche Hilfe, wenn sie gegen ihren Arbeitslosengeld-II-Bescheid Widerspruch einlegen wollen (AZ: 1 BvR 1517/08). Die Bundesverfassungsrichter schrieben mit einem Hinweis auf das Sozialstaatsprinzip: Ob man Geld hat oder nicht – jeder müsse den gleichen Zugang zum Recht haben.

Insbesondere wegen des existenzsichernden Charakters des Arbeitslosengeldes II und der komplizierten Materie des Sozialrechts sei es für den Rechtsschutz des Bedürftigen angemessen, einen Anwalt zu Rate ziehen zu können. Beim Antrag auf Beratungshilfe müsse das Amtsgericht aber immer auch den Einzelfall prüfen.

Im verhandelten Fall wollte eine Hartz-IV-Empfängerin aus Zwickau gegen ihren Arbeitslosengeld-II-Bescheid Widerspruch einlegen, weil ihr nach einem Krankenhausaufenthalt die Leistung gekürzt worden war. Für das außergerichtliche Widerspruchsverfahren wollte sie eine kostenlose anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Amtsgericht versagte jedoch die Beratungshilfe. Die Hartz-IV-Empfängerin könne sich doch kostenlos vom Jobcenter beraten lassen.

Das oberste deutsche Gericht hielt dies jedoch für verfassungswidrig. Es könne der Arbeitslosen nicht zugemutet werden, „den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will“. Der Beschwerdeführerin dürfe eine unabhängige Beratung durch einen Anwalt nicht vorenthalten werden.