Zwei Mütter aus Berlin hielten es für eine Gesetzeslücke, doch höchstrichterlich ist jetzt klar: Für das später geborene zweite Kind gibt es oft nur noch 300 Euro.

Kassel. Eltern, die nach mehr als zwei Jahren Elternzeit ein weiteres Kind bekommen, müssen sich dann beim Elterngeld mit dem Basissatz von monatlich 300 Euro begnügen. Eine Berechnung des Elterngeldes nach dem Einkommen vor dem ersten Kind scheidet aus, heißt es in zwei jetzt schriftlich veröffentlichten Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel (Az: B 10 EG 1/08 R). Die Höhe des Elterngeldes wird nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt berechnet. Der Mutterschutz sowie Zeiten des Elterngeldbezugs bleiben dabei unberücksichtigt. Weil ein Elternteil nur für höchstens zwölf Monate Elterngeld bekommt, fließt das frühere Einkommen bei einer Geburt nach über einem Jahr nur noch teilweise und nach zwei Jahren dann gar nicht mehr in die Berechnung des neuen Elterngeldes ein.

Ohne Erfolg verlangten zwei Mütter aus Berlin, dass auch das Elterngeld für ihre nach mehr als zwei Jahren geborenen zweiten Kinder nach dem ursprünglichen Einkommen berechnet wird. Im Gesetz gebe es eine Lücke. Doch das BSG sah dafür keine Anhaltspunkte. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und verschließe sich einer weitergehenden Auslegung durch das Gericht. Die geltenden Regelungen seien auch nicht verfassungswidrig.