Die Regel von 2004 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Praxisgebühr kommt den gesetzlichen Krankenkassen zugute.

Kassel. Die zehn Euro Praxisgebühr, die gesetzlich Versicherte pro Quartal bei einem Arztbesuch zahlen müssen, verstößt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) nicht gegen das Grundgesetz (Aktenzeichen: Bundessozialgericht B 3 KR 3/08 R). In seiner Grundsatzentscheidung belegte das Gericht, der Gesetzgeber habe bei der Einführung der Praxisgebühr im Jahr 2004 seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Als Teil der Gesundheitsreform war die Praxisgebühr eingeführt worden, um die gesetzlichen Krankenkassen finanziell zu entlasten. Gehen gesetzlich Versicherte in einem Quartal das erste Mal zum Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten, müssen sie jeweils zehn Euro Praxisgebühr bezahlen. Das Geld kommt den Krankenkassen zugute. Eine Befreiung von der Gebühr ist möglich, wenn Versicherte jährlich mehr als zwei Prozent ihres Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aufbringen müssen. Bei chronisch Kranken liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent.

In der Begründung verwiesen die Richter des Bundessozialgerichts auf mehrere Stellungnahmen des Bundesverfassungsgerichts und die der eigenen Richter zur Rechtmäßigkeit von Zuzahlungen: „Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes grundsätzlich erlaubt, die Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins an bestimmten Kassenleistungen in der Form von Zuzahlungen zu beteiligen.“

Der Kläger aus Bayern hatte die Praxisgebühr für verfassungswidrig gehalten und daher von seiner Krankenkasse die von ihm im Jahr 2005 gezahlte Praxisgebühr in Höhe von insgesamt 30 Euro zurückgefordert. Es sei rechtlich nicht haltbar, dass Arbeitnehmer die Zuzahlung alleine leisten müssen. Die Arbeitgeber müssten ebenfalls die Hälfte zur Gebühr beisteuern.

Außerdem stelle die Gebühr ein unzulässiges Sonderopfer im solidarisch angelegten Krankenversicherungssystem dar. Kranke würde damit besonders belastet, während Gesunde keine Gebühr aufbringen müssen. Das sah das Bundessozialgericht anders.