„Die Abwrackprämie ist aus meiner Sicht als zweckbestimmte Einnahme zu werten, die laut Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist“, sagte der Präsident des Bundessozialgerichtes, Peter Masuch. Arbeits- und Sozialminister Olaf Scholz sieht das anders.

Frankfurt/Main. Den Hartz-IV-Empfängern wird die Abwrackprämie nach Einschätzung des obersten deutschen Sozialrichters zu Unrecht verwehrt. Die Bundesregierung steuere auf eine juristische Niederlage zu. "Die Abwrackprämie ist aus meiner Sicht als zweckbestimmte Einnahme zu werten, die laut Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist", sagte der Präsident des Bundessozialgerichtes (BSG), Peter Masuch, laut "Frankfurter Rundschau" auf einer Fachtagung der Hans-Böckler-Stiftung.

Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD) sieht dagegen keine Möglichkeit, auch Hartz-IV-Beziehern die Abwrackprämie ohne Anrechnung auf die staatliche Unterstützung zukommen zu lassen. Masuch geht vom Gegenteil aus, betonte aber, dies sei seine private Meinung und noch nicht die Auffassung des Bundessozialgerichtes.

Bei dem Gericht würden Klagen ja erst mit Verzögerung landen. Nach allem, was er gehört habe, decke sich seine Position aber mit der "überwiegenden Einschätzung unter den Kollegen". Scholz hat zu Gunsten der Betroffenen eine Gesetzeskorrektur ins Gespräch gebracht, die aber von der Union abgelehnt wird.

Der stellvertretende Vorsitzende der Linkspartei, Klaus Ernst, nannte die Äußerungen Masuchs "eine höchstrichterliche Ohrfeige für den Bundesarbeitsminister" und forderte Scholz zum Einlenken auf. "Es kann nicht sein, dass ein Millionär einfach mal so 2500 Euro aus dem Steuersäckel bekommt und eine bedürftige Familie leer ausgeht." Das sei ungerecht und nicht nachvollziehbar.

Im Bundesarbeitsministerium heißt es: Selbst wenn es sich bei der Prämie um eine "zweckbestimmte Einnahme" handele, übersteige der Förderbetrag von 2500 Euro die zulässige Höchstsumme, so Ministeriumssprecher Hannes Schwarz. Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches dürfe der Betrag für eine solche Zuwendung "nicht mehr als die Hälfte des Regelsatzes betragen", sagte Schwarz. Dies sei auch nach der Erhöhung des Hartz-IV-Satzes zum 1. Juli auf dann 359 Euro eindeutig der Fall.