Die gesetzlichen Krankenkassen müssen für künstliche Befruchtungen nur bis zum 40. Lebensjahr von verheirateten Frauen zahlen. Das geht aus einem...

Kassel. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen für künstliche Befruchtungen nur bis zum 40. Lebensjahr von verheirateten Frauen zahlen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel hervor. Die zeitliche Beschränkung ist nicht grundgesetzwidrig. In seinem Urteil wies der 1. Senat darauf hin, dass die künstliche Befruchtung nicht zum Kernbereich der Krankenversicherung gehöre. Damit verwarf er die Revision einer im Jahr 1964 geborenen Klägerin (Az.: B 1 KR 12/08 R).

Sie hatte im April 2005 eine Übernahme der Kosten für die künstliche Befruchtung beantragt, weil ihr Ehemann nicht zeugungsfähig ist. Sie hielt die Altersgrenze von 40 Jahren bei Frauen für verfassungswidrig. Auch die Vorinstanzen hatten geurteilt, diese Grenze stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Klägerin hatte darauf verwiesen, dass eine private Krankenkasse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann nicht mehr zahlen müsse, wenn die Erfolgsaussicht weniger als 15 Prozent betrage. Bei der sogenannten In-vitro-Fertilisation liege bei Frauen zwischen 40 und 42 Jahren die Chance auf eine Schwangerschaft noch bei mehr als 15 Prozent. Dass private Kassen hätten zahlen müssen, war für das Bundessozialgericht "ohne Belang". Die Ungleichbehandlung sei eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für zwei Krankenversicherungssysteme.