Sollten sich die Vorwürfe, die derzeit gegen die Telekom erhoben werden, bewahrheiten, kann das Unternehmen mit dem Abgleich der Telefondaten gleich gegen verschiedene Gesetze und Vorschriften verstoßen haben. Das sagt Dirk-Hagen Macioszek, Medienanwalt aus Hamburg. Dazu gehören folgende Gesetze und Vorschriften:

Das Post- und Fernmeldegeheimnis: Nach Paragraf 206 des Strafgesetzbuches (StGB) wird das Post- und Fernmeldegeheimnis dann verletzt, wenn eine Person unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen. Dies ist der Fall, wenn die Daten ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekannt geworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt. Das Vergehen kann laut StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Das Bundesdatenschutzgesetz: In Paragraf 43 heißt es, dass derjenige eine Ordnungswidrigkeit begeht, der vorsätzlich oder fahrlässig übermittelte Daten für andere Zwecke benutzt, indem er sie an Dritte weitergibt. Sollte dies allerdings geschehen, um sich zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, kann das Vergehen laut Paragraph 44 sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Der Fall, einen anderen schädigen zu wollen, kann nach Meinung von Dirk-Hagen Macioszek im Fall des Telekom-Skandals vorliegen, da die Telekom versuchte, die Mitarbeiter herauszufiltern, die interne Informationen an andere herausgaben.

Ausspähen von Daten: Der Paragraf 202a des StGB befasst sich mit dem Ausspähen von Daten. Hier heißt es: Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies sind Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Telekommunikationsgesetz (TKG): Laut Paragraf 91 des Telekommunikationsgesetzes ist die Speicherung der Daten nur zu Verbindungs- und Abrechnungszwecken zulässig. Auch das TKG enthält für die entsprechenden Verstöße Bußgeldvorschriften.

Grundsätzlich ist die Speicherung personenbezogener Daten wie zum Beispiel Telefonverbindungen, Internetverbindungen oder der E-Mail-Verkehr durch Arbeitgeber möglich, sofern der Arbeitnehmer hierüber ausreichend informiert wurde. Das Verbot und deren Kontrolle kann im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.