Immer wieder entstehen am Arbeitsplatz Konflikte, weil Mitarbeiter privat telefonieren. Ob und in welchem Umfang die private Nutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen wie Internet und Telefon erlaubt ist, richtet sich in erster Linie nach den Regelungen im Arbeitsvertrag, insbesondere geht es um die Frage, ob darin ein Verbot des Arbeitgebers niedergelegt ist. Fehlt ein ausdrückliches Verbot, kann ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung in der Regel von der Duldung derartiger Handlungen in angemessenem Umfang ausgehen.

Einen angemessenen Umfang hat zum Beispiel das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 4.3.2004 - 2 AZR 147/03) in dem Fall verneint, dass ein Arbeitnehmer innerhalb von sieben Wochen für 1355,76 Euro 18 Stunden lang private Telefonate nach Mauritus geführt hat. Die Richter haben die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung des Arbeitgebers für wirksam erklärt.

Ein Kurierfahrer erhielt ebenfalls die fristlose Kündigung, da er mit seinem Diensthandy von Mitte Mai bis Mitte Juli 2005 insgesamt 44 Privatgespräche geführt hatte. Sein Arbeitgeber hatte die Mitarbeiter zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Privatgespräche mit dem Diensthandy - von Notfällen abgesehen - nicht erlaubt seien. Da der Kurierfahrer bereits vorher wegen desselben Fehlverhaltens abgemahnt worden war, hielt das Arbeitsgericht Kassel (Urteil vom 14.6.2006 - 5 Ca 349/05) die Kündigung für berechtigt.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.ra-grage.de