Ehegatten dürfen zwei Urteilen des Bundessozialgerichts zufolge in die ungünstige Steuerklasse wechseln, um damit anschließend mehr Elterngeld zu erhalten. Dies kann sich per Saldo auszahlen.

In der Regel hat der besser verdienende Partner die Steuerklasse III und bei gleich hohem Einkommen haben beide die IV. Das bringt zwar bis zur Geburt insgesamt höhere Nettolöhne, wirkt sich im Hinblick auf das Elterngeld aber negativ aus.

Nimmt etwa die Frau mit dem geringeren Gehalt und Steuerklasse V die Baby-Auszeit in Anspruch, erfolgt die Bemessung der staatlichen Förderung nur von diesem Einkommen und bringt weniger Elterngeld. Wechselt hingegen die (schlechter verdienende) Mutter auf die Steuerklasse III, ist der staatliche Zuschuss anschließend höher. Allerdings muss der andere Partner dann erst einmal Netto-Einkommenseinbußen hinnehmen - aber nur temporär. Denn die spätere Steuererklärung führt dann zu einer entsprechenden Erstattung und egalisiert den vorherigen Nachteil.

Die Ehefrau kann durch eine günstigere Steuerklasse höhere Nettoeinnahmen im für die Bemessungsgrundlage heranzuziehenden 12-Monats-Zeitraum erzielen und das Elterngeld erhöht sich in Anlehnung an den höheren Nettolohn entsprechend. Allerdings kommt keine rückwirkende Änderung der Steuerklassen in Betracht, sodass sich das Paar frühzeitig um eine Änderung seiner Lohnsteuerkarten bemühen muss. Arbeitnehmerehegatten dürfen das im Laufe des Kalenderjahrs einmal, spätestens bis 30.11. beim Einwohnermeldeamt beantragen.

Unser Autor Michael Fischer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hamburg-Rahlstedt (Internet: www.wpfischer.de ).