Zurzeit ist in vielen Firmen Kurzarbeit angesagt. Und jüngst hat die Bundesregierung die Zahlung von Kurzarbeitergeld auf bis zu zwei Jahre verlängert, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Aber kann der Arbeitgeber so ohne Weiteres Kurzarbeit anordnen?

Unter Kurzarbeit wird die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit verstanden. Wird die Arbeit vorübergehend komplett eingestellt, spricht man von Kurzarbeit Null. Die Kurzarbeit muss sich nicht auf den ganzen Betrieb erstrecken, sondern kann auch nur einzelne Abteilungen betreffen.

Der Arbeitgeber hat sich grundsätzlich an die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu halten. Darum muss der gültige Tarifvertrag die Berechtigung, Kurzarbeit anordnen zu können, vorsehen oder der Arbeitgeber muss sich entweder mit dem Betriebsrat auf Kurzarbeit einigen oder sich mit jedem einzelnen Mitarbeiter darauf verständigen. Das kann aus aktuellem Anlass passieren oder bereits im Arbeitsvertrag geregelt werden.

Bei Kurzarbeit verliert der Beschäftigte im entsprechenden Umfang seinen Vergütungsanspruch. Wenn für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub vereinbart war, entfällt bei Kurzarbeit Null der Urlaub sowie der entsprechende Gehaltsanspruch (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.08, 9 AZR 164/08). Das Kurzarbeitergeld, das das Gehalt ersetzt, beläuft sich auf 60 beziehungsweise 67 Prozent (bei unterhaltspflichtigen Kindern) des Netto-Gehalts. Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur für die betroffenen Mitarbeiter beantragt werden.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet: www.martens-vogler.de