Viele Arbeitnehmer erhalten neben Gehalt von ihrem Arbeitgeber zusätzlich einen Firmenwagen, den sie auch privat nutzen dürfen. Ist der Arbeitnehmer jedoch längerfristig erkrankt, stellt sich die Frage, ob er seinen Firmenwagen dann wieder herausgeben muss oder ob er ihn trotzdem weiter nutzen darf.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 27.7.2009 - 15 Sa 25/09) hat diese Frage nun entschieden. Das Gericht musste über die Klage eines Bauleiters entscheiden, der über einen Zeitraum von neun Monaten arbeitsunfähig war. Als dies absehbar war, forderte sein Arbeitgeber den auch zur privaten Nutzung überlassenen Pkw von ihm zurück, da der Leasing-Vertrag abgelaufen war. Dagegen klagte der Bauleiter und verlangte eine Nutzungsausfallentschädigung für die nicht mehr mögliche Privatnutzung des Dienstwagens.

Die Richter wiesen die Klage des Arbeitnehmers aber ab. Die Überlassung des Firmenwagens sei Teil der Arbeitsvergütung und deshalb nur so lange zu leisten, wie der Arbeitgeber überhaupt Gehalt schulde. Deshalb habe der Arbeitgeber das Recht, dem Arbeitnehmer im Falle der Krankheit mit dem Ende des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums den Dienstwagen entschädigungslos zu entziehen, argumentierte das Gericht.

Es gelte insoweit der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn", der insbesondere nur bei Urlaub und bei Krankheit während des Entgeltgeltfortzahlungszeitraums durchbrochen sei. Einer Vereinbarung, in der sich der Arbeitgeber den Widerruf der Dienstwagennutzung ausdrücklich vorbehalte, bedürfe es in diesem Falle nicht.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter: www.ra-grage.de