Karlsruher Richter: Das ist keine Behandlung einer Krankheit. Der Staat hat keine Pflicht, die Entstehung einer Familie mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern.

Karlsruhe. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen eine künstliche Befruchtung weiterhin nur zur Hälfte bezahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Begrenzung der Kostenübernahme wandte (Aktenzeichen: BVG 1 BvR 2982/07).

Begründung: Dass der Gesetzgeber eine künstliche Befruchtung nicht als Krankheitsbehandlung ansehe, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Bis zum Jahr 2003 hatten die Krankenkassen die Kosten einer künstlichen Befruchtung voll getragen. Mit der Gesundheitsreform von 2004 wurde der Zuschuss auf 50 Prozent begrenzt.

Ein Ehepaar, das aus medizinisch ungeklärten Ursachen keine Kinder bekommt, plante eine künstliche Befruchtung. Die gesetzliche Krankenkasse übernahm im März 2005 gemäß der neuen Gesetzeslage nur die Hälfte der Kosten. Die dagegen eingereichte Klage der Eheleute blieb in allen Gerichtsinstanzen erfolglos.

Auch die Verfassungsbeschwerde wurde nun nicht angenommen. Die Karlsruher Richter verwiesen darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die grundsätzlichen Rechtsfragen bereits mit einem Urteil vom 28. Februar 2007 geklärt habe.

Der Begriff der Krankheit, der für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen gelte, könne nicht dahingehend erweitert werden, dass "er den Wunsch nach einer erfolgreichen Familienplanung in einer Ehe umfasst". Es bestehe auch keine staatliche Verpflichtung, die Entstehung einer Familie mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern.

Zwar könne es vorkommen, dass sozial schwache Personen die Kosten für die künstliche Befruchtung nicht finanzieren könnten. Das Bundesverfassungsgericht habe aber "größte Zurückhaltung" zu wahren, dem Gesetzgeber zusätzliche Leistungen aufzuerlegen, vor allem wenn sie von der Versichertengemeinschaft finanziert werden sollten.