Berlin. Im geplanten Heizungsgesetz sind auch Übergangsfristen verankert – etwa, wenn eine Heizung kaputt geht. Wer hiervon betroffen ist.

  • Nach langem Ringen hat die Ampel-Koalition sich auf einen finalen Entwurf für das Heizungsgesetz verständigt
  • In der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind auch Übergangsfristen zwischen drei und 10 Jahren verankert
  • Je nach neuer Heizung und Wohnsituation haben Hausbesitzer mehr oder weniger Zeit für den Heizungstausch

Die Klimaneutralität in Deutschland bis 2045 erreichen – hier sind sich die Parteien der Ampel-Koalition einig. Doch mit der anstehenden Energie- und Wärmewende geht auch der Umstieg von fossilen Brennstoffen auf erneuerbare Alternativen einher. Ein Knackpunkt – allen voran zwischen den Grünen und der FDP waren die Fronten in der Debatte um das neue Heizungsgesetz verhärtet. Am Ende konnte man sich dann doch einigen. Jetzt soll die Novelle für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) noch vor der Sommerpause vom Bundestag gebilligt werden.

Heizungsgesetz nach Ampel-Kompromiss im Bundestag: Was ab 2024 gelten soll

Die Einigung der Ampel-Parteien sieht im Heizungsgesetz unter anderem Förderungen von bis zu 70 Prozent der Gesamtkosten für eine neue Heizung vor. Die FDP konnte zudem ihre Forderung nach mehr Technologieoffenheit verankern. Unter bestimmten Voraussetzungen soll eine Gasheizung ab 2024 in Neu- und Bestandsbauten eingebaut werden können. Zudem soll das Heizungsgesetz an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt werden. Diese ist auch im Hinblick auf die Übergangsfristen von zentraler Bedeutung.

Denn am Grundsatz – dass ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss – hat sich nichts geändert. Auch die "Austauschpflicht" für über 30 Jahre alte Gas- und Ölheizungen soll ab 2024 Bestand haben. Allerdings sind die Auflagen im neuen Heizungsgesetz an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt – vorher greifen sie im Bestand nicht. Auf diese Weise sollen Fehlinvestitionen in neue Systeme vermieden werden.

Heizung über 30 Jahre alt – die wichtigen Fakten zur "Austauschpflicht" im GEG

KriteriumDefinition
AlterÜber 30 Jahre alte Gas- und Ölheizungen müssen ersetzt werden – sofern sie nicht die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllen.
AusnahmenNiedertemperatur- und Brennwertkessel sind von dieser Regelung ausgenommen – ebenso wie Gebäude mit weniger als zwei Wohnungen, von denen eine vom Eigentümer selbst genutzt wird. Geregelt sind die Ausnahmen in den Paragrafen 72 und 73 im GEG.
ZielDen Energieverbrauch senken und die CO2-Emissionen zu reduzieren.
StrafenBußgelder von bis zu 50.000 Euro können bei nicht fristgerecht ersetzten Heizungen fällig werden. Die Schornsteinfeger sind für die Kontrolle zuständig.
OptionenNeue Heizungssysteme sollten effizienter sein – neben Biomasse und Wärmepumpen oder kommt auch Photovoltaik infrage.
FörderungEs gibt verschiedene staatliche Förderprogramme und Zuschüsse für den Austausch alter Heizungen – 2023 etwa den Heizungs-Tausch-Bonus in Höhe von 10 Prozent der Gesamtkosten der neuen Heizung.

Heizung tauschen: Übergangsfristen im Heizungsgesetz – wie viel Zeit Eigentümer haben

Kaputte Heizungen können auch in Zukunft repariert und weiter genutzt werden. Bis zur geplanten Klimaneutralität 2045 greift für alle bestehenden Gas- und Ölheizungen ein Bestandsschutz. Irreparable Heizungen – auch Havariefälle genannt – sind die Ausnahme. Für eine Frist von drei Jahren kann der Hausbesitzer eine neue fossile Heizung einbauen. Im Anschluss muss diese aber die 65-Prozent-Quote erfüllen. Die Eigentümer haben dann drei Optionen:

  1. Die Heizung mit einer erneuerbaren Technik – etwa einer Wärmepumpe oder Photovoltaik – ergänzen und eine Hybridheizung nutzen
  2. Eine Gasheizung neu einbauen und diese nach Ablauf der Übergangsfrist mit Biomasse oder Wasserstoff (H2) nutzen
  3. Die fossile Heizung drei Jahre nutzen – mieten oder gebraucht kaufen – und im Anschluss auf eine klimafreundliche Alternative setzen

Die Punkte eins und drei beinhalten auch die Möglichkeit der Wärmenetznutzung – also der Anbindung an ein Nah- oder Fernwärmenetz. Im Unterschied zu anderen Alternativen wie einer Wärmepumpe ist der Anschluss an ein Wärmenetz vergleichsweise günstig. Zudem entfallen die Anschaffungskosten für das eigene Heizsystem und somit die Wartung. Bedacht werden muss: Für einen Anschluss muss in der jeweiligen Region ein Wärmenetz verfügbar sein – vielerorts wird es jetzt erst im Zuge der Wärmewende ausgebaut.

Heizung erst nach zehn Jahren tauschen – wer von der längsten Übergangsfrist profitiert

Daher sieht das Heizungsgesetz für den Umstieg einer fossilen Heizung auf ein Wärmenetz eine großzügigere Übergangsfrist vor. Ganze zehn Jahre haben Hauseigentümer Zeit. Berichten der Zeitung "Südkurier" zufolge müssen die Eigentümer dann aber den Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb der Frist auch sicherstellen. Innerhalb der Übergangsfrist darf die Gas- oder Ölheizung weiter genutzt werden. Ähnliche Fristen gibt es auch für Mehrfamilienhäuser – hier kommen oft Gasetagenheizungen oder Einzelöfen zum Einsatz.