Rechtlich gesehen stellt jede medizinische Behandlung einen Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit dar. Daher muss eine...

Rechtlich gesehen stellt jede medizinische Behandlung einen Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit dar. Daher muss eine Einwilligung vom Patienten selbst oder seinem rechtlichen Vertreter erteilt werden. Ohne diese darf eine Behandlung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Nach Angaben der Deutschen Hospiz-Stiftung darf jeder Erwachsene, der bei Bewusstsein ist, jede medizinische Maßnahme ablehnen, egal, wie sinnvoll sie ist oder ob die Verweigerung zum Tode führt.

Für Minderjährige gilt dasselbe, sofern sie einwilligungsfähig sind. Diese Einwilligungsfähigkeit wird jeweils individuell geprüft. Ein Vormundschaftsgericht müsste herausfinden, ob ein Mädchen mit 13 Jahren reif genug ist, um zu verstehen, was welche Behandlung oder deren Ablehnung bedeutet. Sollte es als reif genug gelten, dürfte es selbst entscheiden.

Falls nicht, wären die Eltern zuständig, denen ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt würde, der vor dem Vormundschaftsgericht das Kindeswohl vertreten würde.

Das Gericht würde nach einer Prüfung darüber entscheiden, ob (weiter)behandelt wird. Im Falle einer Minderjährigen würde auch darüber geurteilt werden, ob die Eltern weiterhin Entscheidungen für die Gesundheitssorge ihres Kinder treffen dürfen.