27.11.12

BGH zur Lehman-Pleite

Verkauf von Lehman-Papieren per Telefon war zulässig

Mit einem Trick wollten zwei Bankkunden ihre Zertifikate wieder zurückgeben: Sie erklärten den Widerruf, weil die Order am Telefon erfolgte.

Foto: dapd/DAPD
Langer Schatten der Lehman-Pleite: Bis heute müssen die Gläubiger auf ihre Forderungen warten
Die New Yorker Zentrale der Investmentbank Lehman Brothers, im September 2008, dem Tag an dem Lehman Brothers einen Insolvenzantrag ankündigte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in einem Verfahren die Schadenersatzklagen von zwei geschädigten Anlegern verworfen.

Karlsruhe. Erneute Niederlage für Lehman-Anleger: Bankkunden, die Zertifikate am Telefon oder per E-Mail gekauft haben, können das Geschäft nicht ohne weiteres widerrufen.

Das entschied der Bundesgerichtshof in einem am Dienstag verkündeten Urteil. Die Regeln über sogenannte Fernabsatzgeschäfte gelten demnach nicht für finanzmarktabhängige Anlageprodukte. Die Entscheidung hat damit Bedeutung auch über den Fall Lehman Brothers hinaus (Az. XI ZR 439/11; XI ZR 384/11).

Die Kläger hatten aufgrund von Telefonaten und teilweise per E-Mail unterschiedliche Zertifikate erworben, darunter auch "Global Champion"-Zertifikate der niederländischen Lehman-Tochter. Diese wurden nach der Pleite des Bankhauses weitgehend wertlos.

Daraufhin erklärten die Kunden den Widerruf der Geschäfte nach den Bestimmungen über Fernabsatzgeschäfte – diese erlauben Verbrauchern, Verträge zu widerrufen, die sie beispielsweise per Telefon, Mail oder über das Internet geschlossen haben. Normalerweise beträgt die Frist zwei Wochen; das Widerrufsrecht bleibt jedoch erhalten, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß darüber belehrt wurde. Hierauf beriefen sich die Bankkunden.

Der BGH wies die Klagen nun in letzter Instanz ab. Die Widerrufsregeln gelten laut Gesetz nicht, wenn der Preis eines Anlageprodukts von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt. Dies gelte auch dann, wenn dies nur indirekt der Fall ist – wie bei Zertifikaten, deren Wert von der Entwicklung bestimmter Aktienindizes abhängt. "Sonst könnte der Verbraucher auf Kosten des Unternehmens während der Widerrufsfrist spekulieren", sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers in der Verhandlung am Dienstag. "Das kann nicht sein."

Damit sind bislang alle Klagen von Lehman-Anlegern vor dem BGH gescheitert. Bereits in früheren Urteilen hatte der BGH entschieden, dass die Lehman-Pleite nicht konkret vorhersehbar war und die Banken ihre Anlagekunden deshalb über dieses Risiko nicht aufklären mussten.

Lehman Brothers: Der Pechvogel der Wall Street
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dpa
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