19.11.12

Krankschreibung

Nach Urteil wollen Firmen Regeln nicht verschärfen

Ist ein Mitarbeiter krank, kann der Chef am ersten Tag ein Attest fordern. Viele Firmen wollen ihre Richtlinien aber nicht strenger fassen.

Foto: dpa
Krankenmeldungen
Bundesarbeitsgerichts-Urteil: Firmen können am ersten Tag vom kranken Mitarbeiter ein ärztliches Attest fordern

Berlin. Deutsche Arbeitgeber können nach dem jüngsten Urteil des Bundesarbeitsgerichts von ihren Mitarbeitern bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen und zwar ohne Angabe von Gründen.

Doch laut einer aktuellen Umfragen wollen die Unternehmen die Entscheidung nicht dazu nutzen, ihre Vorschriften zu verschärfen.

Wie das Nachrichtenmagazin "Focus" meldete, erklärten alle Firmen in der Umfrage, sie beabsichtigten ihre aktuellen Regeln beizubehalten.

Die Unternehmen behandeln demnach Mitarbeiter, die krank werden, unterschiedlich. Die große Mehrheit (70 Prozent) der Arbeitgeber verlangt, dass sich arbeitsunfähige Beschäftigte spätestens nach drei Tagen vom Arzt krankschreiben lassen Diese Regel sieht das Entgeltfortzahlungsgesetz vor.

23 Prozent der Firmen verpflichten bestimmte Mitarbeiter allerdings dazu, schon am ersten Tag einer Krankheit ein Attest vorzulegen. Nähere Angaben zur Umfrage, etwa zur Zahl der befragten Firmen, wurden nicht gemacht.

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 14. November entschieden, dass Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern bereits am ersten Krankheitstag ohne Begründung ein ärztliches Attest verlangen dürfen. Damit wurde die geltende Rechtslage bestätigt.

Eine klare Mehrheit der Deutschen, nämlich 59 Prozent, hält das Urteil für gerecht. Das geht aus einer repräsentativen Emnid-Umfrage für die "Bild am Sonntag" hervor. 37 Prozent der Befragten sind mit dem Urteil nicht einverstanden.

Pflichten von Mitarbeitern bei Krankheit

Mitarbeiter in Unternehmen haben Rechte und Pflichten – auch bei Krankheit. Eine Übersicht:

Fehlzeiten:

2011 waren Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 9,5 Arbeitstage krankgemeldet. Damit fehlten durchschnittlich 3,8 Prozent der Mitarbeiter. Den niedrigsten Krankenstand der vergangenen 20 Jahre gab es 2007 mit rund 7,9 Fehltagen.

Krankmeldung:

Ist ein Arbeitnehmer krank, muss er seinen Arbeitgeber spätestens zu Beginn des Arbeitstages informieren. Der Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, die Art seiner Erkrankung zu nennen.

Arbeitsunfähigkeit:

Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage muss ein Arbeitnehmer spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Daraus muss auch die voraussichtliche Dauer der Fehlzeit hervorgehen.

Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung aber auch schon früher verlangen. Manchmal ist die Frist für ein Attest im Arbeits- oder Tarifvertrag gesondert geregelt.

Lohnfortzahlung:

Kranke Arbeitnehmer in Deutschland haben bis zu einer Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Diese Regel gilt aber nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine Krankheit und ohne eigenes Verschulden eingetreten ist. Als selbstverschuldet gelten zum Beispiel Unfälle durch Alkohol am Steuer. (dpa)

dpa/ha
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