09.11.12

Neues Gesetz

Sicherungsverwahrung: Hamburg will Gesetzentwurf blockieren

Justizsenatorin sieht Schutzlücke, wenn sich erst während der Strafhaft herausstellt, dass Verurteilte hochgradig gefährlich sind.

Foto: dpa
Justizsenatorin Schiedek zu geplanten Strafvollzugs-Änderungen
Justizsenatorin Jana Schiedek (SPD), während Pressekonferenz über die geplante Neustrukturierung des Hamburger Strafvollzuges

Hamburg. Hamburg will den jetzt vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf zur Sicherungsverwahrung im Bundesrat blockieren.

Der Entwurf enthält nach Ansicht der Justizsenatorin der Hansestadt, Jana Schiedek (SPD), eine gravierende Schutzlücke. "Wir müssen auch in Zukunft dafür sorgen, dass hochgefährliche Straftäter nachträglich noch in eine Therapieunterbringung genommen werden können", sagte Schiedek.

Nach den Plänen von Schwarz-Gelb soll eine Unterbringung bei den Straftätern nicht möglich sein, bei denen sich eine hochgradige Gefährlichkeit erst nach einer Verurteilung während der Strafhaft herausstellt. Schiedek zufolge wäre es jedoch "fahrlässig, die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Möglichkeiten zur Schließung dieser Lücke nicht zu nutzen." Die Senatorin will daher den Vermittlungsausschuss anrufen.

Bundesrat und die Justizminister der Länder hätten sich in der Vergangenheit mehrfach und mit breiter Mehrheit für eine nachträgliche Therapieunterbringung ausgesprochen.

Mit den Stimmen von Union und FDP hatte der Bundestag am Donnerstag einen Gesetzentwurf angenommen, der vor allem sicherstellen soll, dass gefährliche Kriminelle in Sicherungsverwahrung anders untergebracht und als Strafgefangene behandelt werden.

(HA/dapd)
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Sicherungsverwahrung in Deutschland
  • Schutz der Bevölkerung

    Die Sicherungsverwahrung ist das schärfste Mittel, das der Staat im Strafvollzug gegen seine Bürger einsetzen kann. Zum Schutz der Bevölkerung kann jemand, der als gefährlich gilt, noch nach dem Ende seiner Strafe eingesperrt bleiben. 2011 betraf das in Deutschland etwa 500 Personen – fast ausschließlich Männer. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2011 nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte alle Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Dabei sind allerdings verschiedene Formen zu unterscheiden:

  • Nachträgliche Anordnung

    In diesen Fällen wurde die Verwahrung erst angeordnet, als der Betroffene schon im Gefängnis saß – obwohl bei der Verurteilung davon noch nicht die Rede war. Diese nachträgliche Anordnung ist weitgehend abgeschafft worden.

  • Verwahrung der Verurteilten

    Diese Regelungen sind heute ebenfalls verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bis 2013 Zeit für eine Neuregelung gegeben. Bis dahin dürfen die Betroffenen nur in Verwahrung bleiben, wenn die Gefahr künftiger schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten besteht.

  • Rückwirkende Verlängerung

    Sie betrifft schätzungsweise 100 Altfälle. Bei der Verurteilung dieser Straftäter galt für die Sicherungsverwahrung eine Höchstfrist von zehn Jahren. Diese Frist wurde rückwirkend aufgehoben, so dass viele Straftäter viele Jahre länger hinter Gittern saßen. Einige Betroffene mussten nach ersten Urteilen aus Straßburg freigelassen und zum Teil rund um die Uhr überwacht werden. Andere ehemalige Häftlinge haben inzwischen gegen die rückwirkende Verlängerung auf Entschädigung geklagt und in erster Instanz Recht bekommen. (dpa)

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