08.11.12

Sicherungsverwahrung

Justizministerin verteidigt ihren Gesetzentwurf

Leutheusser-Schnarrenberger betont, Konzept zur Sicherungsverwahrung schaffe Rechtssicherheit. Parteien üben Kritik.

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Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hofft, dass ihr Gesetzentwurf den Bundesrat ohne große Verzögerung passieren wird
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hofft, dass ihr Gesetzentwurf den Bundesrat ohne große Verzögerung passieren wird

Berlin. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger ist zuversichtlich, dass ihr Gesetzentwurf zur Sicherungsverwahrung von gefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern ohne größere zeitliche Verzögerung den Bundesrat passiert.

"Gestern im Rechtsausschuss hat die SPD sich enthalten, ich halte das für ein gutes Zeichen", sagte die FDP-Politikerin am Donnerstag vor der Verabschiedung des Gesetzentwurfes im Bundestag dem ARD-"Morgenmagazin". Im Bundesrat ist das Gesetz nicht zustimmungspflichtig.

Die Ministerin betonte, ihr Konzept schaffe Rechtssicherheit auch im Hinblick auf mögliche Verfahren beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht hatte eine Neuregelung bis zum 31. Mai des kommenden Jahres gefordert.

Parteiübergreifend hatte es Kritik am Gesetzentwurf gegeben, weil er keine nachträgliche Sicherungsverwahrung vorsieht – also die Möglichkeit ausschließt, Straftäter nach Haftende weiter zu verwahren, wenn sie erst nach dem Urteil psychische Auffälligkeiten zeigen.

In der Neuregelung sieht Leutheusser-Schnarrenberger für diese "Schutzlücke" ausreichend Vorsorge getroffen. So solle die sogenannte vorbehaltene Sicherungsverwahrung ausgedehnt werden, bei der bereits im Strafprozess eine Prüfung auf mögliche Gefährlichkeiten durchgeführt werde, sagte die Ministerin. Während der Haft könnten Auffälligkeiten dann zu einer anschließenden Sicherungsverwahrung führen.

Es sei jedoch nicht möglich, derzeitige Häftlinge bei psychischen Auffälligkeiten nachträglich in Sicherungsverwahrung zu nehmen. "Wir haben wirklich für gefährliche Sozialtäter Übergangsregelungen und Möglichkeiten", sagte die Ministerin. Wenn wirklich jemand entlassen werden müsse, greife die verschärfte Überwachung etwa durch elektronische Fußfesseln.

dpa
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Sicherungsverwahrung
  • Was ist das?

    Die Sicherungsverwahrung eines Straftäters dient dem Schutz der Allgemeinheit, nicht der Sühne seiner Schuld. Sicherungsverwahrung wird daher zusätzlich zu einer Haftstrafe angeordnet. Ausschlaggebend ist laut Paragraf 66 des Strafgesetzbuches die Einschätzung, dass der Täter „infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist“.

  • Wann wird sie verhängt?

    Sicherungsverwahrung kommt nur nach schweren Straftaten in Betracht, die sich „gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung“ richten. Auch bei bestimmten Drogendelikten und eher ungewöhnlichen Taten wie der Vorbereitung eines Angriffskriegs ist die Verhängung möglich. Derzeit sitzen rund 500 Menschen in Deutschland in Sicherungsverwahrung. Es sind fast ausschließlich Männer.

  • Welche Formen gibt es?

    In der überwiegenden Zahl der Fälle wird primäre Sicherungsverwahrung verhängt. Das bedeutet, dass die spätere, unbefristete Verwahrung schon im Strafurteil festgelegt ist. Möglich ist auch die vorbehaltene Sicherungsverwahrung. Diese wird im Urteil lediglich angedroht. Vor Ende des Strafvollzugs wird geprüft, ob der Täter in Sicherungsverwahrung oder in Freiheit kommt. Schließlich gibt es noch die nachträgliche Sicherungsverwahrung, die erst nach dem Urteil verhängt wird. Sie gilt als besonders problematisch, da sie für die Betroffenen zunächst nicht vorhersehbar ist. Seit einer Reform Anfang 2011 ist die Möglichkeit, nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen, stark eingeschränkt.

  • Warum eine Neuregelung?

    Im Mai 2011 erklärte das Bundesverfassungsgericht alle Vorschriften zur Sicherungsverwahrung für grundgesetzwidrig. Hauptkritikpunkt der Richter waren zu geringe Unterschiede zwischen Haft und Sicherungsverwahrung. Damit werde gegen das sogenannte Abstandsgebot verstoßen. Bis Ende Mai 2013 muss ein neues Konzept stehen.

  • Was steht im neuen Gesetz?

    Sicherungsverwahrte müssen getrennt von Strafgefangenen untergebracht werden und ihre Umgebung muss „den allgemeinen Lebensverhältnisses angepasst“ sein. Dazu gehören auch Möglichkeiten zum Freigang, wenn dies machbar erscheint. Außerdem haben die Betroffenen ein Recht auf eine intensive sozialtherapeutische und psychiatrische Betreuung. Ziel ist es, die „Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern“, dass die Sicherungsverwahrung möglichst bald beendet oder auf Bewährung ausgesetzt werden kann. Wenn die Sicherungsverwahrung im Urteil angeordnet wurde, soll der Täter mit dem gleichen Ziel schon während der Haft behandelt werden. Die Behörden müssen diese Vorgaben sehr ernst nehmen. Wenn nämlich ein Täter die nötigen Betreuungsangebote nicht bekommt, muss das Gericht die Sicherungsverwahrung zur Bewährung aussetzen.

  • Wie geht es weiter?

    Das Gesetz soll am 1. Juni 2013 in Kraft treten – genau dann, wenn die Frist des Bundesverfassungsgerichts abläuft. Die Länder müssen nun eigene Gesetze verabschieden, um die Details festzuzurren. Und es bleibt nicht beim Papier: Einige Landesregierungen haben angekündigt, neue Einrichtungen zu bauen. Anders sehen sie sich nicht imstande, das Abstandsgebot einzuhalten. (dapd)

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