Der Vater von Amokläufer Tim K. aus Winnenden ist zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Er hat gegen dieses Strafmaß Berufung eingelegt.

Karlsruhe. Der Anwalt des Vaters des Amokläufers von Winnenden will im Revisionsverfahren eine Aufhebung der Bewährungsstrafe seines Mandanten erreichen. Dazu setze die Verteidigung neben der Verfahrensrüge vor allem auf die sogenannte Sachrüge, sagte Hubert Gorka am Montag. Jörg K. war im Februar vom Stuttgarter Landgericht wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Sportschütze seinem Sohn Tim Zugriff auf eine erlaubnispflichtige Schusswaffe sowie Munition ermöglicht hatte.

Mit dieser Waffe hatte der 17 Jahre alte Schüler Tim K. im März 2009 bei dem Amoklauf in Winnenden 15 Menschen und anschließend sich selbst getötet. Die Tatwaffe hatte er aus dem Schlafzimmer der Eltern entwendet. Am Wochenende war bekannt geworden, dass die Anwälte von Jörg K. inzwischen den schriftlichen Revisionsantrag eingereicht haben.

Nach Ansicht des Anwalts hätte der Sportschütze Jörg K. nicht verurteilt werden dürfen, da er nicht wusste, dass sein Sohn zu einem Amoklauf neigte. „Das führt zur Straflosigkeit des Angeklagten.“

Der Anwalt kritisierte aber auch Widersprüche im Urteil. So heiße es dort, dass Tim zwar schon vor dem September 2008 als verhaltensauffällig galt. Die Ärzte und Therapeuten, die ihn in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Weinsberg behandelten, verneinten dies jedoch. Diesen habe das Gericht aber attestiert, fehlerfrei gehandelt zu haben.

Anwälte rügen Wertung der Aussagen von Notfallseelsorgerin

Ein weiterer Kritikpunkt Gorkas ist der Umgang mit einer Notfallseelsorgerin des Kriseninterventionsteams, die im Prozess als Zeugin gehört worden war. Sie hatte zunächst gesagt, die Familie sei von den Ärzten über dessen Tötungsfantasien informiert worden. Später nahm sie die Aussage zurück. Bei der Zeugin hätte eine besondere Prüfung der Glaubwürdigkeit stattfinden müssen, sagte Gorka.

Er kritisierte zudem, dass die Frau nicht von der Verteidigung befragt werden konnte. Die Staatsanwaltschaft hatte nach der revidierten Aussage ein Verfahren gegen die Frau eingeleitet, sodass diese sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berief und der Verteidigung keine Auskunft mehr gab.

Der Antrag auf Revision wird über die Staatsanwaltschaft an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet, die dann dazu Stellung nimmt, bevor der Revisionsantrag an den Bundesgerichtshof geht.