Ein Unternehmen muss Insolvenz (umgangssprachlich: Konkurs) anmelden, wenn es zahlungsunfähig ist, wenn die Zahlungsunfähigkeit mangels Liquidität droht oder wenn es überschuldet ist. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird beim Amtsgericht gestellt. Auch Gläubiger können die Insolvenz beantragen. Sinn des Insolvenzverfahrens ist, das Unternehmen wieder zahlungsfähig zu machen oder - wenn das nicht möglich ist - geordnet aufzulösen. Nachdem der Antrag auf Eröffnung gestellt wurde, prüft das Amtsgericht (Insolvenzgericht), ob genügend Unternehmenswerte vorhanden sind, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Ist das nicht der Fall, wird die Eröffnung der Insolvenz "mangels Masse" abgewiesen und das Unternehmen ist bankrott. Entscheidet das Amtsgericht, das Insolvenzverfahren soll eröffnet werden, bestellt es einen Insolvenzverwalter als Vertreter der Gläubiger. Dieser muss nach spätestens drei Monaten - die Geschäfte gehen weiter - vor der Gläubigerversammlung die Situation des Unternehmens und die Sanierungschancen darlegen. Die Gläubiger entscheiden dann, ob die Sanierung angestrebt werden soll, ob die Liquidation (und Verteilung der Insolvenzmasse unter den Gläubigern) ansteht oder ob die Firma verkauft werden soll.