Die Versicherung des Veranstalters ist die richtige Anlaufstelle, wenn eine Pleite vorliegt. Die Unterlagen erhalten Urlauber mit dem Ticket.

Hannover. Bei einer Pleite des Reiseveranstalters wenden sich betroffene Urlauber am besten schriftlich an dessen Versicherung. Sie ist die Anlaufstelle, bei der Urlauber ihr Geld für eine gebuchte Reise zurückfordern können. „Das muss die Versicherung übernehmen, die auf dem Sicherungsschein aufgedruckt ist“, erklärte Reiserechtler Paul Degott aus Hannover im Gespräch mit dem dpa-Themendienst. Den Sicherungsschein erhalten Urlauber üblicherweise zusammen mit den Reiseunterlagen. Er belegt, dass Veranstalter vorschriftsmäßig gegen eine Insolvenz abgesichert sind.

Urlauber sollten sich auch nicht abwimmeln lassen, wenn eine Reise zunächst aus einem anderen Grund abgesagt wurde und der Veranstalter erst danach Insolvenz anmeldet. Bisher gingen Betroffene in solchen Fällen mitunter leer aus: Versicherungen hätten erst gezahlt, wenn die Insolvenz als Grund für die Absage angegeben wurde, erläuterte Degott. Fiel eine Kreuzfahrt vor der Pleite etwa wegen technischer Probleme aus, war das nicht abgedeckt.

Das hat Bundesgerichtshof hat am Mittwoch aber für unzulässig erklärt und damit die Rechte von Urlaubern gestärkt. Demnach müssen die Kunden eines Reiseveranstalters das gezahlte Geld auch dann zurückbekommen, wenn die Reise bereits vor der Insolvenz des Unternehmens abgesagt wurde. Die Zahlungsunfähigkeit müsse nicht die Ursache für den Ausfall der Reise sein, entschied der BGH (Az. X ZR 43/11).

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Dabei sei es unerheblich, aus welchem Grund die Reise vor der Pleite abgesagt wurde, erläuterte Degott. In dem verhandelten Fall war eine Kreuzfahrt mangels Nachfrage ausgefallen. Aber auch in Fällen von Höherer Gewalt wie der Flut in Thailand dürfen Urlauber künftig nicht mehr leer ausgehen, wenn eine bereits bezahlte Reise gestrichen wird und der Veranstalter danach zahlungsunfähig ist.

Geht der Veranstalter während des Urlaubs pleite, komme die Versicherung nur für noch nicht erbrachte Leistungen auf. „Das gilt auch für eventuelle Zusatzkosten“, erklärte Degott. Falls der Urlauber Hotel oder Rückflug selbst bezahlen muss, übernehme das also die Versicherung. Um sicherzugehen, sollten Betroffene aber Kontakt zur Versicherung aufnehmen, bevor sie in Vorleistung treten.

Für eventuelle Reisemängel zahlen Versicherungen jedoch nicht. „Der Versicherer ist nicht zur Gewährleistung eines unbeschwerten Urlaubs verpflichtet und zahlt auch keinen Schadenersatz.“ Solche Forderungen müssen an den Insolvenzverwalter gestellt werden. Laut Degott sind die Chancen, hier etwas zu bekommen, allerdings sehr gering.