In großen Teilen entspreche das Sondergremium zur parlamentarischen Kontrolle des EFSF nicht der Verfassung. Nur in Teilen ist es zulässig.

Karlsruhe. Dringende Entscheidungen über Euro-Hilfsmaßnahmen dürfen nicht von einem Sondergremium des Bundestags aus nur neun Abgeordneten getroffen werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag verkündeten Urteil. Das Gericht erklärte eine wichtige Verfahrensregel für die deutsche Beteiligung an Maßnahmen des Euro-Rettungsschirms EFSF im Wesentlichen für unwirksam (2 BvE 8/11).

Eine Entscheidung durch das Gremium bleibt aber zulässig, soweit es um Ankäufe von Staatsanleihen auf dem Finanzmarkt geht. Bei solchen Maßnahmen sei es aus Gründen der Vertraulichkeit gerechtfertigt, wenn nicht der gesamte Bundestag, sondern nur ein kleines Gremium entscheidet.

Zwei Bundestagsabgeordnete der SPD hatten gegen die Bestimmung geklagt. Die Verlagerung von eiligen Entscheidungen auf das Sondergremium schließe sie von Entscheidungen aus und verletze deshalb ihre Abgeordnetenrechte, hieß es zur Begründung.

Der Zweite Senat unter Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle hatte die Regelungen bereits im November im Eilverfahren vorläufig ausgesetzt. Die Regelung sieht vor, dass „in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit“ die Rechte des Bundestags von dem geheim tagenden Gremium wahrgenommen werden. Bei „Notmaßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungsgefahren“ wird die Entscheidung durch das Gremium zum Regelfall erklärt. (dpa)