Für die Aufnahme neuer Schulden ist im Grundgesetz Art. 115 eine Obergrenze formuliert, wonach die Einnahmen aus Krediten die Summe der im...

Für die Aufnahme neuer Schulden ist im Grundgesetz Art. 115 eine Obergrenze formuliert, wonach die Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten dürfen. Mit dieser Beschränkung soll gewährleistet werden, dass mit den Krediten ein bleibender Gegenwert angeschafft wird. Davon abgewichen werden darf nur, wenn die Bundesregierung eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts feststellt. Mit dieser Ausnahmeregel soll der Gesetzgeber Spielraum erhalten, in Zeiten schwacher Konjunktur mit Finanzspritzen gegenzusteuern.