Auch vier Jahre nach Einführung des Arbeitslosengeldes II liegen hunderttausende Klagen zu “Hartz IV“ bei den deutschen Sozialgerichten. Auch das...

Kassel. Auch vier Jahre nach Einführung des Arbeitslosengeldes II liegen hunderttausende Klagen zu "Hartz IV" bei den deutschen Sozialgerichten. Auch das Bundessozialgericht in Kassel hat 2008 einige wichtige Urteile dazu gesprochen.

So müssen Hartz-IV-Empfänger ihr Konto offenlegen, wenn sie Geld vom Staat wollen. Wenn das ALG II beantragt werde, könne die Behörde die Kontoauszüge der letzten drei Monate einsehen. Allerdings dürften Überweisungsposten, aus denen auf politische, religiöse oder sexuelle Vorlieben geschlossen werden könnte, geschwärzt werden (Az.: B 14 AS 45/07 R). Ist auf den Auszügen ein verspäteter Lohneingang zu erkennen, kann dies das Arbeitslosengeld II kosten (Az.: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R).

Gekürzt werden darf das ALG II nicht, wenn der Empfänger in einer Wohngemeinschaft lebt, wohl aber bei Bedarfsgemeinschaften wie einer eheähnlichen Beziehung (Az.: B 14/11b AS 61/06 R). Hartz-IV-Empfänger müssen ihre Arzneimittel zumindest zu einem kleinen Teil selbst bezahlen, dieses Geld ist im Regelsatz von 351 Euro enthalten (Az: B 1 KR 10/07 R). Dafür muss die Behörde die Kosten für Klassenfahrten bei Kindern aus Hartz-Haushalten komplett übernehmen. Ein Limit für diese Kosten festzulegen, erlaube das Sozialgesetzbuch II nicht (Az.: B 14 AS 36/07 R).