Der BGH lehnte Beugehaft für zwei ehemalige RAF-Terroristen ab. So wollte die Anklage sie zu Aussagen im Prozess um den Buback-Mord zwingen.

Karslruhe. Rückschlag für die Anklage im Prozess um den Mord an Generalbundesanwalt Siegfried Buback: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anordnung von Beugehaft gegen die ehemaligen RAF-Terroristen Siegfried Haag und Roland Mayer abgelehnt. Sie sollten zur Aussage als Zeugen im Verfahren gegen die Ex-Terroristin Verena Becker vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gezwungen werden.

In dem noch nicht veröffentlichten Beschluss hebt laut der Deutschen Presse Agentur der BGH die Anordnung der Beugehaft auf. Haag und Mayer müssten sich bei einer Aussage möglicherweise selbst wegen anderer Straftaten belasten, heißt es zur Begründung (Az. StB 8+9/11).

Damit ist ein weiterer Versuch gescheitert, Licht in die Vorgänge um das Attentat auf Buback im Jahr 1977 zu bringen. Vor dem OLG Stuttgart muss sich derzeit Verena Becker als mögliche Mittäterin verantworten. Die Aufklärung gestaltet sich schwierig, da bislang fast alle damals aktiven RAF-Terroristen – darunter Brigitte Mohnhaupt – vor Gericht die Aussage verweigerten. Sie beriefen sich dabei auf das Recht nach Paragraf 55 der Strafprozessordnung, wonach sich niemand selbst vor Gericht belasten muss. Bei der Vernehmung von Haag und Mayer am 31. März wollten die Stuttgarter Richter die Auskunftsverweigerung jedoch nicht akzeptieren: Die beiden seien wegen aller in Frage kommenden Taten schon verurteilt und müssten deshalb keine erneute Strafverfolgung fürchten. Das OLG ordnete Beugehaft zur Erzwingung der Aussage an. Der Vollzug wurde bis zur Entscheidung des BGH ausgesetzt.

Der BGH hob nun – wie schon in ähnlichen Fällen zuvor – die Zwangsmaßnahmen wieder auf. Eine erneute Strafverfolgung von Haag und Mayer sei bei Beantwortung aller Fragen „nicht zweifelsfrei ausgeschlossen“. Denn es gebe noch eine Tat, wegen der die beiden noch nicht verurteilt seien: Der Überfall auf das Frankfurter Waffengeschäft Fischlein am 1. Juli 1977, bei dem zwei RAF-Terroristen zahlreiche Waffen erbeuteten und den Inhaber des Geschäfts lebensgefährlich verletzten.

Haag und Mayer saßen zu dem Zeitpunkt zwar schon in Haft. Dennoch könnten sich die beiden als Mittäter oder Anstifter strafbar gemacht haben, so der BGH. Sie hätten bis zu ihrer Inhaftierung „als Rädelsführer in der Vereinigung eine herausragende Stellung“ gehabt. Deshalb sei eine strafbare Beteiligung an dem Mordversuch möglich. Dabei stützt sich der BGH auf die sogenannte „Mosaiktheorie“, wonach auch ein kleines Informationssteinchen genügen kann, um einen Verdacht zu begründen.

Mayers Anwalt Martin Heiming sagte der dpa, der Fall zeige, dass die ehemaligen Terroristen weiter mit Verfolgung rechnen müssten. „Solange kann sich jeder Beteiligte nur strafprozessual verhalten.“ Ob dies bedeute, dass die ehemaligen RAF-Mitglieder die Wahrheit über ihre Taten mit ins Grab nehmen? „Das muss wohl so sein“, so Heiming. Haag und Mayer waren nach der Festnahme der RAF-Gründer um Andreas Baader zeitweise Anführer der sogenannten „Zweiten Generation“ der RAF. Vor allem Siegfried Haag hatte als ehemaliger Anwalt Baaders eine herausgehobene Stellung. (dpa)