Die Leserfrage: Inwieweit und in welcher Höhe kann ich eigentlich Kosten für meine Weiterbildung von der Steuer absetzen?

Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Fortbildungskosten, also beruflich veranlasste Weiterbildungskosten, sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig. Außer den Kosten für die Seminare und Vorträge sind auch die damit zusammenhängenden Reisekosten abziehbar (Fahrt- und Übernachtungskosten, Mehraufwendung für Verpflegung).

Die Weiterbildung muss aber einen beruflichen Anlass haben. Dabei reicht es aus, dass die Absicht erkennbar ist, nach Abschluss der Fortbildung dadurch bessere Einnahmen zu erzielen. Ein konkreter Zusammenhang mit einem Beruf muss nicht bestehen.

Kosten für ein Zweit- oder nebenberufliches Studium fallen auch unter die Fortbildungskosten und sind daher unbeschränkt abzugsfähig. Kosten für die Allgemeinbildung sind jedoch nicht absetzbar. Die Kosten für ein Erststudium, sofern es nicht Gegenstand eines Ausbildungsverhältnisses war, konnten bis vor Kurzem nur im Rahmen der Sonderausgaben bis zu 4000 Euro im Jahr abgezogen werden. Nun hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen vom 28. Juli 2011 entschieden, dass auch die Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten voll absetzbar sind.

Dies ist insbesondere für Fortbildungskosten von Bedeutung, die in Jahren anfallen in denen noch keine Einnahmen erzielt werden. In diesem Fall können diese vorweggenommenen Werbungskosten als Verlustvortrag in die Jahre verschoben werden, in denen Einnahmen erzielt werden, und diese dann dadurch geschmälert werden. Bei Erststudiumskosten, die regelmäßig Ausbildungskosten und damit Sonderausgaben darstellten, ging das nicht, sie konnten sich nur im Jahr der Entstehung steuerlich auswirken.

Unser Autor Michael Fischer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hamburg. www.wpfischer.de