Die Leserfrage: Ich habe gehört, dass es Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht gibt. Was bedeutet das für mich als Kurierfahrer, da ich täglich nur kurz das Auslieferungslager am Firmensitz meines Arbeitgebers aufsuchen muss?

Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Um bei der Steuer Reisekosten angeben zu können, muss der Beruf auswärts ausgeübt werden. Das heißt konkret, die Tätigkeit darf nicht in der eigenen Wohnung und nicht in einer regelmäßigen Arbeitsstätte erfolgen.

Als "regelmäßig Arbeitsstätte" versteht der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Arbeitnehmer an diesem Ort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Der Firmensitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte - auch nicht, wenn man berücksichtigt, dass eine Neudefinition des BFH verlangt, dass sich die Auslegung nicht nur nach der Quantität der am Firmensitz ausgeübten Tätigkeit richtet, sondern auch nach der Qualität.

Nach der neueren Rechtsprechung liegt somit in Ihrem Fall keine regelmäßige Arbeitsstätte vor, da Sie am Auslieferungslager nicht den Schwerpunkt Ihrer Arbeitsleistung erbringen. Daher fallen die für Sie entstandenen Aufwendungen für den Weg von Ihrer Wohnung zum Auslieferungslager unter den Begriff der Reisekosten.

Die Reisekosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes (u. a. 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer und Verpflegungspauschalen) kann Ihnen entweder Ihr Arbeitgeber steuerfrei erstatten oder Sie können sie als Werbungskosten bei Ihrer Einkommensteuerklärung ansetzen.

Nach der alten Rechtslage hätte Ihnen nur eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Ihrer Wohnung und dem Auslieferungslager zugestanden.

Unser Autor Michael Fischer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hamburg. www.wpfischer.de