Die Leserfrage: Ich muss regelmäßig Überstunden machen. Meine Frage, wie sie denn bezahlt würden, ist schon zweimal mit dem Hinweis auf den Arbeitsvertrag abgeschmettert worden. Dort heißt es, sie seien "mit dem Gehalt abgegolten". Ist das rechtens?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Wenn Sie Überstunden leisten, haben Sie Anspruch auf Vergütung, zumindest auf Freizeitausgleich. Die Regelung im Arbeitsvertrag, dass etwaige Überstunden abgegolten seien, ist unzulässig. Die pauschale Abgeltung von Überstunden war früher zwar üblich. Mittlerweile unterliegen die Regelungen im Arbeitsvertrag aber den Anforderungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Hier gilt unter anderem das Transparenzgebot aus § 307 BGB. Danach müssen Klauseln im Arbeitsvertrag so eindeutig sein, dass der Arbeitnehmer weiß, welche Ansprüche und Verpflichtungen er hat. Bei der pauschalen Abgeltung von Überstunden ist für den Mitarbeiter aber nicht erkennbar, was letztendlich an Arbeitszeit auf ihn zukommt und welche Leistungen er für die Vergütung erbringen muss. Nur wenn festgelegt ist, wie viele Überstunden höchstens mit dem regulären Gehalt abgegolten sein sollen - etwa zehn Überstunden pro Monat -, ist für den Mitarbeiter klar, welche Arbeitszeit er für das Gehalt zu leisten hat.

In Ihrem Fall besteht diese Begrenzung nicht, sodass jede einzelne Überstunde zusätzlich zu vergüten ist. Sie müssen jedoch nachweisen, dass im Einzelfall Überstunden von ihrem Arbeitgeber angeordnet oder geduldet wurden, zumindest aber erforderlich waren. Dann haben Sie einen Anspruch auf zusätzliche Bezahlung der Überstunden. Bei der Geltendmachung der Vergütung der Überstunden müssen Sie aber auf eine etwaige im Arbeitsvertrag vorhandene Ausschlussfrist achten.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de