Hamburg. Kündigt der Arbeitgeber und erhebt der betroffene Arbeitnehmer hiergegen Kündigungsschutzklage, enden dennoch die beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Erst wenn das Gericht in letzter Instanz rechtskräftig entschieden hat, dass das Arbeitsverhältnis über den ursprünglichen Kündigungstermin hinaus fortbesteht, muss der Arbeitnehmer die Arbeit wieder aufnehmen. Der Arbeitgeber hat gleichzeitig die Gehälter ab dem Ende der Kündigungsfrist nachzuzahlen, obwohl der Mitarbeiter in dieser Zeit nicht gearbeitet hat.

Will der Arbeitgeber dieses "Annahmeverzugsrisiko" vermeiden und den Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichten, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann mit dem gekündigten Mitarbeiter vereinbaren, dass für die Dauer des Rechtsstreits ein sogenanntes Prozessarbeitsverhältnis begründet wird. Die einseitige Anordnung der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber reicht nicht aus. Der Rechtsstreit um die Kündigung wird in diesem Fall aber weitergeführt.

Die zweite Möglichkeit besteht für den Arbeitgeber darin, dass er den entlassenen Mitarbeiter zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert und gleichzeitig von seiner bisherigen Kündigung Abstand nimmt und die ungekündigte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbietet. Geht der Mitarbeiter hierauf ein, ist der Kündigungsrechtsstreit hinfällig und der Arbeitnehmer muss zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen seine Arbeit wieder aufnehmen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. November 2009, 26 Sa 1840/09).

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet: www.martens-vogler.de

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