Wer in einem Unternehmen unerlaubt, zum Beispiel als Systemadministrator, Einblick in fremde E-Mails nimmt, begeht eine so schwere Pflichtverletzung, dass ihm fristlos, auch ohne Abmahnung, gekündigt werden kann. (LAG München v. 8.7.09, 11 Sa 54/09)

Vermerkt der Arbeitgeber im Zeugnis, für Nachfragen zur Arbeitsqualität des Mitarbeiters zur Verfügung zu stehen, wirkt das als Verschlüsselung der im Zeugnis enthaltenen Leistungsbeurteilung und ist deshalb laut Arbeitsgericht ersatzlos zu streichen. (ArbG Herford v. 1.4.09, 2 Ca 1502/08)

Nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verfällt lediglich der vierwöchige Mindesturlaub nicht, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist. Weitergehende tarifliche oder vertragliche Urlaubsansprüche oder der Zusatzurlaub als Schwerbehinderter verfallen dagegen wie bisher. (ArbG Berlin v. 22.4.09, 56 Ca 21280/08)

Zahlt der Arbeitgeber das Gehalt nicht, kann der Mitarbeiter nach erfolgloser Abmahnung fristlos kündigen. Der Arbeitgeber muss ihm dann noch das Gehalt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie eine Abfindung in üblicher Höhe zahlen. (LAG Rheinland-Pfalz v. 21.4.09, 3 Sa 701/08)

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet: www.martens-vogler.de