Bei einer Kündigungsschutzklage müssen Fristen eingehalten werden. Paragraf 4 des Kündigungsschutzgesetzes schreibt dafür maximal drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung vor. War der Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen verhindert, kann er eine nachträgliche Zulassung beantragen. Meldet er sich aus eigener Schuld nicht rechtzeitig, ist das nicht möglich. Darauf weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin. Das Gleiche gilt, wenn ein Prozessbevollmächtigter für die verspätete Klage verantwortlich war.