Der pauschale Verweis auf das Einbrechen des Geschäfts reicht nicht für eine betriebsbedingte Kündigung, urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Der Arbeitgeber muss genau aufzeigen, dass es durch den Auftragsmangel zu einem Beschäftigungsrückgang gekommen und der entlassene Mitarbeiter davon betroffen ist (Az.: 9 Sa 35/09). Die Richter gaben der Kündigungsschutzklage eines Kraftfahrers statt. Seine Firma machte einen deutlichen Auftrags- und Umsatzrückgang geltend. Der Kläger verwies darauf, dass seine Arbeitsmenge aber trotzdem gleich geblieben sei. Auch die Richter bemängelten, dass der Arbeitgeber nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass der Auftragsrückgang zu einem Überhang an Arbeitskräften geführt habe. Es bestehe nicht zwangsläufig ein Zusammenhang zwischen Auftragsvolumen und der erforderlichen menschlichen Arbeitskraft.