Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil vom 5. März 2009 (VI R 23/07) die Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Bisher galt, dass bei Wegzug vom Beschäftigungsort und Begründung eines Familienhaushalts am neuen Wohnort das Finanzamt keinen Abzug der Wohnungskosten am Beschäftigungsort akzeptiert hat. Nur wer an den Ort seines neuen Arbeitsplatzes gezogen ist, konnte Miete und Einrichtungskosten der neuen Wohnung als doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen.

Das ist jetzt anders. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen verlegt, seinen bisherigen Hausstand am Beschäftigungsort jedoch beibehalten. Während das Finanzamt und das Finanzgericht die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannten, gab der BFH dem Steuerpflichtigen recht. Danach ist der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort immer dann beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort zu erreichen - selbst dann, wenn er seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort an einen anderen Ort verlegt hat. Die Kosten dieser Wohnung am Beschäftigungsort sind dann als Werbungskosten abziehbar, nicht jedoch die für die verlegte Hauptwohnung. Diese Änderung hat für Steuerpflichtige sehr positive Konsequenzen, daher ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung das Urteil bei der Steuerveranlagung zunächst nicht anwenden wird. Dann sollte Einspruch mit Hinweis auf das BFH-Urteil eingelegt werden.

Unser Autor Michael Fischer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Hamburg. Im Internet unter www.wpfischer.de