Freiwillige Sonderzahlungen des Arbeitgebers beschäftigen immer wieder die Arbeitsgerichte. Denn wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern jährlich dreimal hintereinander ohne Vorbehalt freiwillige Leistungen gewährt, entsteht nach der Rechtsprechung in der Regel ein Anspruch aus betrieblicher Übung.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21.1.2009 - 10 AZR 219/08) hatte nun über den Weihnachtsgeldanspruch einer Arbeitnehmerin für 2006 zu entscheiden. 1999 bis 2005 hatte ihr Arbeitgeber jedes Jahr ein halbes Monatsgehalt als Weihnachtsgeld gezahlt. Im November 2006 teilte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mit, dass er kein Weihnachtsgeld mehr zahlen könne. Er verwies auf folgende Bestimmung im Arbeitsvertrag: "Die Gewährung sonstiger Leistungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt) durch den Arbeitgeber erfolgt freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird."

Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht und wies die Klage ab. Ein Arbeitgeber könne außer bei laufendem Arbeitsentgelt grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine in Aussicht gestellte Sonderzahlung ausschließen und sich die Entscheidung vorbehalten, ob er künftig Sonderzahlungen gewähre.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.ra-grage.de