Damit ein befristeter Arbeitsvertrag wirksam ist, ist keine leserliche Unterschrift erforderlich. Es reicht aus, wenn ein Namenszug erkennbar ist. Das hat das Arbeitsgericht Bielefeld entschieden (Az.: 1 Ca 3288/07), wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt. Demnach ist es aber unzulässig, wenn die Unterschrift nur aus einem Kürzel besteht. Dann sei die Schriftform nicht gewahrt. Das Arbeitsverhältnis würde dadurch unbefristet.