Rauchen am Arbeitsplatz trotz bestehendem Rauchverbot kann für Arbeitnehmer schwerwiegende Konsequenzen haben.

Ein Lagerarbeiter war langjährig in einem Betrieb beschäftigt, der Lebensmittel herstellt. In dem Lager galt zum Schutz der Lebensmittel und aus Brandschutzgründen ein Rauchverbot. Das Rauchverbot war in der Arbeitsordnung festgelegt und auch an der Arbeitsstätte deutlich gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer erhielt im April 2006 eine Abmahnung, nachdem er rauchend im Lager angetroffen wurde. Wenige Zeit später rauchte er wieder im Lager, sodass der Arbeitgeber eine fristgerechte Kündigung zum 31. März 2007 aussprach.

Wegen der langjährigen Beschäftigungszeit und des Alters des Arbeitnehmers kamen der Arbeitgeber und der Betriebsrat überein, dass die Kündigung zurückgenommen werden sollte. Im August 2007 rauchte der Arbeitnehmer jedoch erneut im Lager, woraufhin er eine zweite fristgerechte Kündigung erhielt. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage, die das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 1.8.2008 - AZ 4 Sa 590/08) jedoch zurückwies.

Die Richter waren der Auffassung, dass der mehrfache Verstoß gegen ein betriebliches Rauchverbot eine Kündigung rechtfertigen könne. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits vorher eine Kündigung erhalten habe und diese nur mit Rücksicht auf seine lange Betriebszugehörigkeit nicht aufrechterhalten worden sei. Der Kläger sei somit durch die vorangegangene Abmahnung und Kündigung eindeutig gewarnt gewesen.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter: www.ra-grage.de