Die Sozialversicherungsfreiheit entfällt, wenn mehrere Minijobs nebeneinander ausgeübt werden. Arbeitgeber muss rückwirkend von 400 Euro alle Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung abführen.

Eine geringfügige Beschäftigung mit monatlichem Verdienst von maximal 400 Euro ist sozialversicherungsfrei, selbst wenn daneben eine sozialversicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird (§ 8 Sozialgesetzbuch IV). Die Sozialversicherungsfreiheit entfällt aber, wenn mehrere Minijobs nebeneinander ausgeübt werden.

Der Arbeitgeber muss rückwirkend ab Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro alle Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung abführen, soweit diese noch nicht verjährt sind. Der Minijober muss die Arbeitnehmeranteile im Regelfall nicht erstatten.

Der Arbeitgeber kann der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge weder Unkenntnis entgegenhalten, noch dass er seine Meldepflicht gegenüber der Rentenversicherung Knappschaft, die für alle Minijobs zuständig ist, nachgekommen ist. Die Versicherungspflicht entsteht verschuldensunabhängig allein kraft Gesetzes (LSG Darmstadt, Urteil vom 21.08.06, L 1 KR 366/02).

Nach einer anderen Entscheidung (LSG Baden-Württemberg v. 09.04.08, L 5 R 2125/07) ist der rückwirkende Eintritt der Versicherungspflicht allerdings ausgeschlossen, sodass vom Arbeitgeber nur zukünftig Beiträge zu entrichten wären. Diese Auffassung wird aber von den Sozialversicherungsträgern nicht geteilt. Ein klärendes Urteil des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 12 R 1/08 R) steht noch aus. Vorsichtshalber sollten sich Arbeitgeber von ihrem geringfügig beschäftigten Mitarbeiter erklären lassen, ob er einen anderweitigen Minijob ausübt.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet: www.martens-vogler.de