Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 können Arbeitnehmer mit wechselndem Einsatzort die tatsächlichen Fahrtkosten oder pauschal 30 Cent pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen - auch wenn sich die wechselnde Tätigkeitsstätte nicht mehr als 30 Kilometer von ihrer Wohnung entfernt befindet.

Die Finanzverwaltung folgt damit einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Nach bisheriger Verwaltungsanweisung gewährte die Finanzverwaltung bis Ende 2007 den Ansatz der gefahrenen Kilometer oder der tatsächlichen Kosten für Fahrten zu wechselnden Arbeitsstätten nur für Fahrten zu Einsatzorten, die weiter als 30 Kilometer von der Wohnung entfernt waren. Dagegen wurde bei Tätigkeitsstätten innerhalb der 30-Kilometer-Grenze lediglich die Entfernungspauschale wie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten anerkannt. Im Ergebnis führte dies bei Arbeitsstätten innerhalb der 30-Kilometer-Grenze zu einem geringeren Werbungskostenabzug, da für die tägliche Fahrt zur Arbeit nur 30 Cent für den einfachen Entfernungskilometer und nicht für die tatsächlich gefahrenen Kilometer berücksichtigt wurden.

Mit der neuen Rechtsprechung stellte der BFH klar, dass aufgrund der Unterschiede zwischen regelmäßigen Arbeitsstätten und wechselnden Einsatzorten die Entfernungspauschale bei wechselnden Arbeitsstätten nicht angewendet werden kann. Da die Finanzverwaltung dieser neuen Rechtsprechung erst ab 2008 folgt, sollten betroffene Arbeitnehmer gegen Steuerbescheide für Zeiträume vor 2008 mit Verweis auf die neue BFH-Rechsprechung vorsorglich Einspruch einlegen.

Unser Autor Michael Fischer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Hamburg. Im Internet unter www.wpfischer.de