Karlsruhe. Kunden können zu viel gezahltes Geld von ihrem Energieversorger nur drei Jahre rückwirkend zurückfordern. Dies gilt auch dann, wenn der Preiserhöhung jede rechtliche Grundlage fehlt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Ein Kunde könne ungerechtfertigte Preissteigerungen nur angreifen, wenn er sie innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der Rechnung beanstandet hat.

In dem vom BGH behandelten Fall hatte der Versorger EWE den ursprünglich vereinbarten Gaspreis innerhalb von zehn Jahren verdoppelt – „klammheimlich“, wie der Anwalt des Klägers vor dem BGH kritisierte. Doch die Richter fanden, sein Einspruch sei zu spät gekommen. Das Urteil gelte auch für Stromkunden.

Verbraucherschützer reagierten empört. „Damit werden die Verbraucherrechte weiter beschnitten und die Versorger gestärkt“, sagte Jürgen Schröder, Energierechtsjurist der Verbraucherzentrale NRW. Auch der Hamburger Vorstand der Verbraucherzentrale, Günter Hörmann, hält die Entscheidung „nicht für gerecht“. Vielmehr sollte der Energieanbieter die Folgen seines rechtswidrigen Tuns tragen. Wer noch Ansprüche aus 2011 geltend machen wolle, müsse also bis zum 31. Dezember 2014 einen Mahnbescheid beantragen oder eine Klage eingereicht haben, erläutert Hörmann.

Der BGH hatte bereits früher entschieden, dass Kunden bei einer unwirksamen Preis-Anpassungsklausel ihr Geld nur dann zurückbekommen, wenn sie binnen drei Jahren widersprechen. Dies übertrug der BGH nun auf den Fall, dass der Versorger laut dem Vertrag überhaupt kein Recht hat, den Preis zu erhöhen. Im vorliegenden Fall aus Brandenburg hatte EWE den Gaspreis schrittweise von 2,15 Cent je Kilowattstunde (kWh) 1997 auf 4,31 Cent/kWh ab April 2007 angehoben. Dabei sah der Vertrag kein Preisanpassungsrecht des Versorgers vor.