Über Kleidung, Schmuck und Körperbemalung müssen oft Arbeitsgerichte entscheiden. Das geht bis zur Blümchen-Unterwäsche bei Flughafen-Fummlern.

Köln/Hamburg. Polizisten, Möbelverkäufer, der Fummler vom Sicherheitsdienst am Flughafen – wie dürfen sie gekleidet, wie mit Schmuck und Tattoos aufgehübscht sein, damit sie den Anforderungen ihres Jobs genügen? Darüber gibt es nicht nur Kontroversen, sondern Dutzende wegweisende Auseinandersetzungen vor deutschen Arbeitsgerichten.

Denn Arbeitgeber können grundsätzlich Regeln für das Auftreten und die Kleidung von Mitarbeitern aufstellen. Wenn sich die Gerichte mit Vorschriften beschäftigen, prallen dabei meist Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers auf die Geschäftsinteressen des Chefs – oder eben die Sicherheitsinteressen von Behörden. Hier finden Sie einige Beispiele:

Pferdeschwanz: Wie ein Polizist im Dienst aussehen darf, ist Sache des jeweiligen Bundeslandes. In Rheinland-Pfalz wollte ein Polizist 2003 entgegen einem Rundschreiben des Innenministeriums sein Recht auf einen schulterlangen Pferdeschwanz bei der Arbeit einklagen. Das Koblenzer Oberverwaltungsgericht verwehrte ihm den Wunsch.

Blümchen-Unterwäsche: Mitarbeiter eines Unternehmens, das im Auftrag der Bundespolizei auch am Flughafen Köln-Bonn für die Fluggastkontrollen zuständig ist, müssen einfarbige Unterhosen in Weiß oder Hautfarbe tragen. Blümchenmuster sind verboten. Außerdem gilt für Frauen BH-Pflicht. Das schreibt der Arbeitgeber vor – und 2010 hatte das Kölner Landesarbeitsgericht gegen diese Anweisung keine Einwände.

Ohrschmuck: Ein Münchner Polizeibeamter, der im Dienst Ohrschmuck und lange Haare tragen wollte, bekam 1999 vor dem Bundesverwaltungsgericht Recht. Dies gehöre zur „freien Entfaltung der Persönlichkeit“. Seine Vorgesetzten wollten ihm den Schmuck per Dienstanweisung verwehren, weil das nicht zum gewünschten Erscheinungsbild der Polizei passe.

Einheitskleidung: Die Geschäftsführung eines Möbelhauses schrieb ihren Mitarbeitern 2011 einheitliche Kleidung während der Arbeit vor – schwarze Hosen oder Röcke, weiße Hemden oder Blusen, dunkle Schuhe. Eine Arbeitnehmerin weigerte sich und zog wie bisher ihre eigenen Sachen an. Ihr wurde gekündigt. Die Mitarbeiterin klagte vor dem Arbeitsgericht Cottbus – ohne Erfolg.

Tätowierung: Polizisten zum Beispiel in Baden-Württemberg dürfen keine sichtbaren Tattoos tragen – sie müssen von der Dienstkleidung abgedeckt werden. Die Bundespolizei kann nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Darmstadt vom Juni 2014 Bewerber wegen Tätowierungen ablehnen. Dabei spielt das Geschlecht keine Rolle: Es ging um eine Frau mit einem großflächigen Tattoo auf dem Unterarm.