Der Kläger trägt an den Unterarmen Schriftzüge mit den Namen seiner Töchter. Die Tattoos sorgen dafür, dass er nicht Polizist werden kann. Doch es gibt Ausnahmen.

Münster. Das Oberverwaltungsgericht hat einen tätowierten Bewerber abblitzen lassen, der sich im Eilverfahren bei der Polizei einklagen wollte. In ihrem am Montag in Münster bekannt gegebenen Beschluss verwiesen die Richter auf die NRW-Verwaltungsvorschriften. Danach darf die Einstellung eines sichtbar großflächig tätowierten Bewerbers abgelehnt werden (Aktenzeichen: 6 B 1064/14).

Der Kläger trägt an den Unterarmen Schriftzüge von 15 Zentimeter Länge und 2,5 Zentimeter Höhe mit den Namen seiner beiden Töchter. Das Land wollte den Mann nicht einstellen, da im Dienst die Individualität hinter die neutrale Erfüllung des Auftrags zurücktreten müsse. Der Bewerber hatte erfolglos argumentiert, er könne auch im Sommer langärmelige Uniformhemden tragen, um die Tattoos zu verdecken.

Die Münsteraner Richter befanden, die Vorgaben für die äußere Erscheinung von Polizisten seien nicht unverhältnismäßig. Grundsätzlich möglich seien auch großflächige Tätowierungen im von der Uniform verdeckten Bereich sowie kleinere, sichtbare Tattoos.

Erst Anfang August hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Polizeianwärter nicht wegen seiner Tätowierungen an den Unterarmen abgelehnt werden dürfe.