Ein Unternehmen darf nicht einmal filmen, um herauszubekommen, welcher Mitarbeiter etwas gestohlen hat. Die Kündigung einer mutmaßlichen Diebin muss zurückgenommen werden.

Erfurt. Der Verdacht wog schwer. In der Pfandkasse eines Getränkemarktes fehlten 7000 Euro. Ein Mitarbeiter soll sie gestohlen haben, doch wer? Der Besitzer installierte eine Kamera, um den Fall per Videoüberwachung aufzuklären. Eine Frau wurde verdächtigt und entlassen. Zu Unrecht, wie sich am Ende einer Prozess-Serie herausstellte.

Die heimliche Videoüberwachung verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht. Wird ein Mitarbeiter bei einem Diebstahl gefilmt, ist das Beweismaterial für den Arbeitgeber wertlos. Denn Arbeitgeber dürfen grundsätzlich keine Videokameras installieren und Mitarbeiter heimlich filmen. Das ist nur in sehr engen Grenzen möglich, wenn beispielsweise ein konkreter Verdacht gegen einen Arbeitnehmer bereits besteht. Um einen Missstand aufzudecken und Verantwortliche dingfest zu machen, dürfen Arbeitnehmer nicht zum heimlichen Videomitschnitt greifen.

Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall wiederholt klargestellt (Az. 2 AZR 797/11) und gab der Mitarbeiterin eines Supermarktes recht, die eine Kündigungsschutzklage gegen ihren Arbeitgeber geführt hatte.

Der Supermarkt kündigte der Frau fristlos und zur Sicherheit auch ordentlich, weil eine heimliche installierte Kamera im Kassenbereich der Leerguteinnahme die Frau beim Diebstahl von Bargeld aus der Kasse filmte. Zuvor hatte der Supermarkt bei einer Inventur einen Fehlbetrag von rund 7.000 Euro in der Leergutkasse festgestellt.

Den Videobeweis ließen die Richter nicht zu, die Frau dürfte ihren Job behalten. Das Gericht führte aus, dass ein allgemeiner Verdacht des Diebstahls nicht ausreiche, um verdeckte Ermittlungen zu führen und Videoaufzeichnungen durchzuführen. Der Arbeitgeber hätte zuvor alle anderen Mittel ausschöpfen müssen, um den Fehlbetrag in der Leergutkasse aufzuklären.

Zum Beispiel Stichproben des Kassenbestands oder Maßnahmen, die eine Entnahme von Leergut verhindern würden. Den Fall verwies das Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung wieder an die Vorinstanzen.