Eine Klinik hatte eine Krankenschwester entlassen, weil sie aus gesundheitlichen Gründen keinen Nachtdienst mehr machen konnte. Das Bundesarbeitsgericht urteilte: Die Frau muss beschäftigt werden.

Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechte von Schichtarbeitern im Streit um Nachtarbeit erheblich gestärkt. Können Betroffene aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten, sind sie nicht arbeitsunfähig krank, sondern haben Anspruch auf eine Beschäftigung ohne Nachtschicht, heißt es in einem Urteil. Das Gericht schützt Schichtarbeiter damit vor Verlust des Arbeitsplatzes (Aktenzeichen. 10 AZR 637/13).

Im aktuellen Fall konnte eine Krankenschwester nach knapp 30 Jahren im Schichtdienst aus gesundheitliche Gründen keine Nachtschichten mehr leisten und wurde deshalb vom Arbeitgeber als arbeitsunfähig krank nach Hause geschickt. Die Frau lebte zuletzt von Arbeitslosengeld und klagte deshalb durch alle Instanzen – mit Erfolg.

Die Klägerin ist laut Urteil nicht arbeitsunfähig krank und kann alle Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Das Krankenhaus müsse deshalb bei der Schichteinteilung die Gesundheitsbeschwerden der Frau berücksichtigen. Die Krankenschwester hat zudem Anspruch auf rückwirkende Vergütung, weil sie ihre Arbeit „ordnungsgemäß angeboten“ hatte.