Ein Familienvater, der für 27.000 Euro zwei Wochen Seychellen-Urlaub gebucht hatte, wollte vor Gericht Schadenersatz erstreiten.

Hannover. Für die hohen Wellen vor den Seychellen kann ein Reiseveranstalter nicht verantwortlich gemacht werden. Nach einem Urteil des Landgerichts Hannover besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Entschädigung. Ein Familienvater aus Wiesbaden, der für 27 000 Euro einen zwei Wochen langen Urlaub auf den Seychellen gebucht hatte, wollte die Rückzahlung von einem Viertel des Urlaubspreises vor Gericht erstreiten (wir berichteten). Der Hauptgrund: Wegen des stürmischen Wetters seien Baden und Schnorcheln für ihn, seine Frau und Tochter unmöglich gewesen. Damit habe sich jedoch nur "ein natürliches Risiko von Meer und Wetter verwirklicht, das vom Reisenden grundsätzlich hingenommen werden muss", begründete das Gericht.

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wies die Forderung des Klägers auch ab, weil der Reiseveranstalter im Katalog kein bestimmtes Wetter für das Inselparadies im Indischen Ozean verbindlich zugesichert hatte. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die Reisezeit grundsätzlich ungeeignet zum Baden und Schnorcheln gewesen sei, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Veranstalter einer Flugreise, der im Prospekt das allgemeine Klima einer Region beschreibt, habe keinen Einfluss auf Naturereignisse, wie beispielsweise schlechtes Wetter. Der Reisekonzern wies die Verantwortung für das Wetter auf den Inseln im Indischen Ozean von sich. Darüber hinaus hatte der Kläger Mängel beim Transfer moniert. Dafür, so der Veranstalter, sei der Familie eine Entschädigung angeboten worden. Darauf ist die Familie nach Angaben eines Gerichtssprechers aber nicht eingegangen

Tatsächlich sei eine Minderung des Reisepreises in bestimmten Fällen durchsetzbar, beispielsweise wenn ein Hotel anders als angegeben gar keinen Strand hat, erläuterte Gerichtssprecher Matthias Kannengießer. "Mir ist aber kein Fall von Haftung eines Reiseveranstalters wegen schlechten Wetters bekannt", sagte er (Aktenzeichen: 1 O 209/07).