Reinigung: Schäden sollten dokumentiert werden. Kratzer im Auto oder abgerissene Spiegel können verschiedene Ursachen haben. Nicht immer ist die Waschanlage schuld.

Hamburg. Aus der Waschstraße kommt das Auto zwar meistens sauber, aber manchmal auch verschrammt. Nach einer Untersuchung des Automobilclubs von Deutschland (AvD) hat mehr als jeder vierte Waschstraßennutzer nach eigenen Angaben schon mal Kratzer am Lack hinnehmen müssen.

Wer nach der Autowäsche einen Schaden bemerkt, sollte ihn noch vor Ort dokumentieren und nicht erst Tage später melden. Sinnvoll ist es, vom Personal ein Protokoll aufnehmen zu lassen. Notfalls sollte die Waschstraße für einen Moment außer Betrieb gestellt werden, damit zum Beispiel die Bürsten oder andere denkbare Schadensursachen untersucht werden können. Kratzer entstehen meist durch Fremdkörper in den Bürsten.

Stellt man nach der Wäsche Schäden fest, sollte man zur Kamera greifen. Dazu genügen schon Schnappschüsse mit dem Fotoapparat aus einem "Unfallaufnahme-Set". Die Beweislast fällt aber oft schwer. Schließlich kann der Lackschaden schon vorher bestanden haben. Besitzer teurer Karossen tun gut daran, vor der Wäsche mit einem Zeugen um den Wagen gehen. Zu beachten ist, ob die Außenspiegel, Zierleisten und Scheibenwischer fest sitzen oder der Wagen Beulen und Kratzer hat.

Weigert sich der Waschanlagenbetreiber, einem Schaden nachzugehen und die Bürsten oder Textillappen zu untersuchen, sollte man sich die Weigerung schriftlich bestätigen lassen oder telefonisch einen Zeugen hinzubitten. Der kann den Schaden oder die mangelhafte Kooperation des Betreibers bestätigen. Nachfolgende Autofahrer sollte man befragen, ob ähnliche Schäden aufgetreten sind. Manche Lackschäden sind auf Waschmittel oder Waschzusätze zurückzuführen. Der Geschädigte sollte in solchen Fällen eine Probe entnehmen, um sie im Labor auf aggressive Zusätze untersuchen zu lassen. Eine zweite Probe bleibt beim Betreiber der Waschstraße. Über den Preis einer Probenanalyse sollte man sich im Vorfeld erkundigen.

Allerdings lassen sich im Vorfeld viele Schäden vermeiden. Jeder sollte die Bedienungsanleitung der Waschanlage in Ruhe lesen. Wer sie mißachtet, haftet selbst für Schäden, und zwar auch für solche an anderen Autos, die zum Beispiel eine abgerissene Antenne verursachen kann. Die Antenne ist immer einzufahren, die Scheibenwischer in Ruhestellung zu bringen, Anweisungen des Personals und Hinweisschilder gilt es zu beachten. Das kann heißen, daß man in einer Anlage mit Kettenvorschub nicht bremsen darf. In den meisten Waschanlagen ist es ratsam, einfach nichts zu tun und abzuwarten, bis die Wäsche beendet ist.

Ob Lack angegriffen wird, hängt auch vom Reinigungssystem ab. Ein ADAC-Test zeigte, daß die Wäsche mit Schaumstoff am schonendsten ist. Bürsten und Textilgewebe verursachen eher Kratzer und Kunststoffrückstände. Zu den weit verbreiteten Kunststoffbürsten schreibt der ADAC: "Ihre gesplißten Fäden hinterlassen Ablagerungen, die besonders auf dunklem Lack auffallen und ihn stumpf und zerkratzt aussehen lassen." Der ADAC rät: Stark verdreckte Autos sollten eine Vorwäsche erhalten. Bleibt Dreck haften, wirkt dieser bei der späteren Reinigung wie Schmirgelpapier. Wer den Portalanlagen und Waschstraßen nicht traut, kann auf SB-Waschplätzen selbst waschen. Dort stehen meist Hochdruckwaschlanzen für Vorwäsche, Pflege und Klarspülen zur Verfügung.

Kommt es zum Rechtsstreit, "bestreiten die Waschstraßenbesitzer in der Regel, daß der Schaden während des Waschvorgangs aufgetreten ist", lautet die Erfahrung des Münchner Rechtsanwalts Gerhard Kaßing. "Wenn man ihnen das jedoch beweisen kann, berufen sie sich meist auf allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sich entsprechende Haftungsausschlüsse befinden." Ein Ausschluß der Haftung per AGB ist jedoch nicht erlaubt und damit unwirksam. Das Oberlandesgericht Hamburg urteilte: "Beim heutigen Stand der Technik darf jeder Kunde erwarten, daß er sein Auto unbeschädigt aus solchen Anlagen zurückerhält." Sind die AGB nicht auf dem "Waschzettel", auf der Rückseite der Quittung, aufgedruckt oder gut sichtbar ausgehängt worden, kann sich der Betreiber auch nicht auf sie berufen.