Gerichte haben sich schon oft mit Waschstraßen beschäftigt. Für Kratzer, die von Fremdkörpern in den Waschbürsten stammen, muß der Betreiber der Waschanlage haften, entschied das Landgericht Dessau (Az.: 7 S 262/97). Das gleiche gilt, wenn ein Auspuff beschädigt wird, weil er am Antriebsblock einer Waschanlage hängen bleibt (OLG Koblenz, Az.: 5 U 1939/93). Ein häufiger Schaden ist ein abgerissener Außenspiegel. Das Amtsgericht Recklinghausen verurteilte in einem Fall den Betreiber zum Schadensersatz, obwohl zuvor mehrere Fahrzeuge unbeschädigt durch die Waschanlage gezogen worden sind (Az.: 11 C 481/98). Voraussetzung: Der Außenspiegel muß zuvor einwandfrei in Schuß gewesen sein, und der Fahrer darf bei der Durchfahrt keinen Fehler gemacht haben. Der Kunde ist verpflichtet, sein Fahrzeug in die richtige Position zu bringen. Das Amtsgericht Limburg gab einem Autofahrer die Schuld an einem Schaden, weil er auf der Einweiserschiene stehen blieb, so daß der Wagen beim Waschen beschädigt wurde (Az.: 4 C 1299/03).