Die rechtsextreme Partei hatte sich gegen eine Aussage der Familienministerin im Thüringer Wahlkampf gewehrt. Das Bundesverfassungsgericht fällte jetzt ein Urteil - allerdings kein grundsätzliches.

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat eine Verfassungsklage der NPD gegen Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) am Dienstag zurückgewiesen. Die Äußerungen Schwesigs im Thüringer Wahlkampf haben demnach nicht die Rechte der NPD auf Chancengleichheit verletzt. „Der Antrag ist unbegründet“, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle am Dienstag in Karlsruhe.

Die rechtsextreme Partei hatte vor dem BVG geklagt, da die in Schwerin lebende Ministerin ihrer Ansicht nach unzulässig Stimmung gegen die NPD gemacht habe (Az.2 BvE2/14). Sie wehrte sich gegen Passagen in einem Interview der Ministerin mit der „Thüringischen Landeszeitung“.

Darin hatte Schwesig im Juni mit Blick auf die Landtagswahl in Thüringen Mitte September unter anderem gesagt: „Ziel Nummer 1 muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt.“

Die NPD warf daraufhin der Bundesministerin vor, sie habe ihre parteipolitische Neutralitätspflicht verletzt. Bei der Wahl am 14. September scheiterte die NPD mit 3,6 Prozent der Stimmen an derFünf-Prozent-Hürde.

Voßkuhle: Urteil kein Freifahrtschein

Die umstrittenen Äußerungen der SPD-Vizevorsitzenden seien dem politischen Meinungskampf zuzuordnen, sagte Voßkuhle. Denn die Ministerin habe dafür nicht die Autorität ihres Amtes in Anspruch genommen.

Voßkuhle warnte weiter davor, das Urteil als „Freifahrschein“ zu verstehen. Der Senat habe sich intensiv mit den Grenzen der Äußerungsrechte von Mitgliedern der Bundesregierung befasst.

Minister dürfen ihr Amt demnach nicht dazu missbrauchen, um gegen andere Parteien im Wahlkampf Stimmung zu machen. „Es gilt insofern das Gebot der Neutralität des Staates im Meinungskampf“, sagte Voßkuhle. Sie dürften zwar am politischen Meinungskampf teilnehmen – müssten dies jedoch von ihrem Amt trennen.

Nächste Niederlage für die NPD

Die Richter des Zweiten Senats hatten im Juli über die Klage der NPD verhandelt. Sie äußerten zum Teil deutliche Zweifel daran, dass die Parteienrechte der NPD durch die Äußerungen verletzt sind.

Die NPD hat in der Vergangenheit mehrfach wegen der mutmaßlichen Verletzung ihrer Rechte geklagt, muss nun aber erneut in Karlsruhe eine Niederlage einstecken. Erst im Juni hatte das Verfassungsgericht entschieden, dass Bundespräsident Joachim Gauck Anhänger der Partei als „Spinner“ bezeichnen durfte. Das Staatsoberhaupt müsse bei Werturteilen über politische Parteien nichtzwangsläufig neutral bleiben, hatten die Richter gerurteilt.